Helmut Zenz: Informationen zum Thema Kirchensteuer
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des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins (dbv), Oberursel : Publik-Forum, 2002.
- 176 S.
Der Verleger: "Die Unzufriedenheit mit dem deutschen Kirchensteuersystem
ist groß. Doch wer darüber offen spricht, verletzt ein Tabu
in Deutschland. Denn wer diese Steuer nicht zahlt, gehört nicht mehr
zur Kirche, jedenfalls in Deutschland. Und wer gegen das staatliche Inkasso
der Kirchensteuer argumentiert, wird in die Ecke gestellt. Dies alles geschieht,
obwohl nach kirchlicher Lehre allein die Taufe die Kirchenmitgliedschaft
begründet. Es ist ein Unding, dass die Kirchen es hinnehmen, dass
der Austritt aus der Kirche nur durch eine Erklärung gegenüber
staatlichen Behörden vollzogen werden kann. Was stattdessen sein könnte,
dazu legt der Dietrich-Bonhoeffer-Verein seinen brisanten Reformvorschlag
zur Diskussion vor.Selbst in Italien hat sich die Kirche auf den Weg zur
Reform der Kirchenfinanzierung gemacht. Der vorliegende Reformvorschlag
des Bonhoeffer-Vereins geht weit über den italienischen Reformansatz
hinaus, weitet ihn auf alle Steuerzahler aus, ob sie nun gläubig oder
ungläubig sind. Mit diesem demokratischen Zukunftsmodell soll garantiert
werden, dass jeder Steuerbürger direkt über einen Teil seiner
Steuerleistung selber verfügen kann. Selbst in Italien hat sich die
Kirche auf den Weg zur Reform der Kirchenfinanzierung gemacht. Der vorliegende
Reformvorschlag des Bonhoeffer-Vereins geht weit über den italienischen
Reformansatz hinaus, weitet ihn auf alle Steuerzahler aus, ob sie nun gläubig
oder ungläubig sind. Mit diesem demokratischen Zukunftsmodell soll
garantiert werden, dass jeder Steuerbürger direkt über einen
Teil seiner Steuerleistung selber verfügen kann. Jetzt schon, kurz
nach Ankündigung des Buches, ist die Diskussion entbrannt. So wird
dem Bonhoeffer-Verein vorgeworfen, zig-Tausende kirchlicher Arbeitsplätze
zu gefährden, die durch die gegenwärtige Kirchensteuer finanziert
werden. Um so wichtiger ist es, sich zu informieren, was der Reformvorschlag
wirklich enthält."
Mein Kommentar: "Welches Tabu? Wer wird in die Ecke gestellt? Schon
etwas von den aus der Taufe entstehenden Pflichten eines Christenmenschen
gehört, wozu auch der biblische "Zehnte" gehört? Wohl liegt es
daran, dass man in Deutschland von "Kirchensteuer" spricht und nicht von
"Kirchenbeitrag", denn es handelt sich eben nicht um eine Steuer im eigentlichen
Sinn, sondern um einen mit Hilfe des Staates eingezogenen Mitgliedsbeitrag.
Dem Staat wird diese Dienstleistung entlohnt. Gegenüber wem soll der
Austritt denn sonst erklärt werden? Nach römisch-katholischer
Lehre hat ein Austritt vor dem Staat eben keine Wirkung gegenüber
der Taufe. Die Taufe kann nicht rückgängig gemacht werden. Aufgrund
der fortgesetzten Pflichtverletzung hat aber der Austretende auch kirchliche
Konsequenzen zu erwarten. In Italien ist sowohl die historische als auch
politische Situation eine völlig andere. Die italienische Kirche würde
gerne das deutsche System übernehmen, da ihre Form der Finanzierung
weder eine Planungsicherheit noch Freiräume schafft, um internationale
Solidarität zu zeigen. Die Kirche ist aus der Sicht der "Nichtgläubigen"
nichts anderes als ein "Verein", der von seinen Mitgliedern Vereinsbeiträge
verlangt. Warum sollte er, nur weil andere bestimmten Vereinen angehören,
einem anderen Verein Spenden oder Beiträge, die man dann auch "Steuern"
nennt, zukommen lassen. Der Reformvorschlag gefährdet tatsächlich
zig-Tausende kirchlicher Arbeitsplätze, weil nahezu 60% der Kirchensteuern
in Personal investiert wird (und zwar abzüglich der Bischöfe,
Priester, Religionslehrer und fest angestellten Erzieherinnen in staatlich
anerkannten Einrichtungen). Die Situation in anderen Ländern zeigt,
dass für ausreichend Personal nur auf einer soliden Finanzbasis gesorgt
werden kann. Entweder man hat sie nicht, dann hat man französische
Verhältnisse, oder man bekommt sie über Großspender, dann
hat man amerikanische Verhältnisse, wenn man beides sinnvollerweise
nicht will, sollte man das deutsche Kirchensystem nicht ohne Not aus den
Angeln heben. Über Veränderungen im Detail könnte durchaus
diskutiert werden, aber stattdessen will man ja grundsätzliche Reformen.
Zur Durchsetzung ist dann jede Propaganda recht.
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Motschmann, Jens (Hrsg.): Macht und Mißbrauch der Kirchensteuer,
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Groß Oesingen 2002
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Kirchensteuer und Kirchenmitgliedschaft, in: Stimmen der Zeit, Bd. 183/84,
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Die Kirchensteuer in der Krise, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts-
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Nichtweiß, Barbara (Hrsg.): Hat die Kirche unser Geld verdient? Ein
Arbeitsbuch (Lernmaterialien), Limburg 1996
Klappentext: "Mit dem Reizwort »Kirchensteuer« gerät die
Kirche in Deutschland immer wieder in den Brennpunkt der Diskussion. Nicht
nur Kirchenfremde, sondern auch viele Kirchenmitglieder stellen mittlerweile
Sinn und Notwendigkeit der Kirchensteuer in Frage. Allerdings ist den meisten
Kirchenmitgliedern nur wenig über das deutsche System der Kirchensteuer
bekannt. Die in diesem Arbeitsbuch zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterialien
für Schülerinnen und Schüler an Realschulen und Gymnasien
ab Klasse 10 und an berufsbegleitenden Schulen wollen sachgerecht über
das Thema Kirchensteuer, die Einnahmen und Ausgaben, informieren
und eine solide Diskussionsbasis bieten. Das Arbeitsbuch kann darüber
hinaus auch in der Informationsarbeit in den Pfarrgemeinden eingesetzt
werden."
Niemöller, Jan: Gemeinsame Kirchensteuer in Ost und West?, Evangelische
Kommentare, 1990, Jg. 23, Nr. 4, S 215ff.
Nientiedt, Klaus: Bewährt, aber zunehmend begründungsbedürftig.
Zur Diskussion über die Kirchenfinanzierung in Deutschland, in: Herder-Korrespondenz,
Heft 2, 1994, S. 84-89
Ockenfels, Wolfgang (Professor für Christliche Sozialwissenschaft
an der Theologischen Fakultät Trier)/Kettern, Bernd (Wissenschaftlicher
Mitarbeit am Institut für Gesellschaftswissenschaften Walberberg in
Bonn): Streitfall Kirchensteuer, Paderborn 1993; 26,80 DM, darin:
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Ockenfels, Wolfgang (s.o.)/Kettern, Bernd (s.o.): Zur Einführung
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Lohmann, Martin (Leiter des Ressorts "Christ und Welt/Katholische Kirche"
der Wochenzeitung "Der Rheinische Merkur"): Reizthema Kirchensteuer - die
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Roos, Lothar (Professor für Christliche Gesellschaftslehre und Pastoralsoziologie
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Die Grundwertqualität unseres Staat-Kirche-Verhältnisses
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Branahl, Matthias (Leiter des Referats Kirche/Wirtschaft im Institut der
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Meuthen, Jörg (Referent im Hessischen Ministerium der Finanzen, Wiesbaden):
Die Eignung der Kirchensteuer als Einnahmequelle von Religionsgemeinschaften
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Frank, Isnard W. (Professor für Kirchengeschichte des Mittelalters
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Kirchensteuer und Kirchengemeindeverständnis. Zur Entstehungsgeschichte
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Hillebrecht, Steffen W. (Kaufmännischer Leiter eines Architekturbüros
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Oer, R. von: Die Säkularistation 1803, Göttingen 1970
Paarhammer, H. (Hrsg.): Vermögensverwaltung in der Kirche. Administrator
bonorum - Oeconomus tamquam paterfamilias. Gewidmet Sebastian Ritter zum
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Perels, H.-U.: Wie führe ich eine Kirchengemeinde? - Modelle des Marketings,
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Riedel-Spangenberger, Ilona (Professorin für Kirchenrecht an der Theologischen
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Ist die Kirchensteuer noch zeitgemäß? Symposium des Bundes Gegen
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Kirchensteuer - Kirchgeld - besonderes Kirchgeld : Zahlen und Hintergründe
über Kirchensteuer, ihren Einzug durch staatliche Finanzämter,
über die Ortskirchensteuer "Kirchgeld" und das ab 1998 in der Landeskirche
eingeführte "besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" / Evangelische
Landeskirche in Württemberg. [Zsstellung: Amt für Information
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg unter Mitarb. des Finanzdezernats,
Referat Steuern im Oberkirchenrat]. Zsstellung: Ute Niethammer, Ulrich
Ziegler und Christof Vetter. - Stand: November 1997
Stuttgart : Imatel-Medienges., 1998. - 20 S.
Der "Codex Iuris Canonici" von 1983 zum Thema "Kirchenbeitrag"
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Allgemeine Normen: Die Rechtsstellung physischer Personen
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Can. 96: Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert
und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen
unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit sie sich in
der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine rechtmäßig
verhängte Sanktion entgegensteht.
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Volk Gottes: Pflichten und Rechte aller Gläubigen
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Can. 205 - Voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche in dieser Welt
stehen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit Christus verbunden
sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente
und der kirchlichen Leitung.
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Can. 209
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§1 Die Gläubigen sind verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten,
immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren.
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§2 Mit großer Sorgfalt haben sie ihre Pflichten zu erfüllen,
die ihnen gegenüber der Gesamtkirche wie gegenüber der Teilkirche
obliegen, zu der sie gemäß den Rechtsvorschriften gehören.
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Can. 222
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§1 Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse
der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung
stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der
Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst
Stehenden notwendig sind.
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§2 Sie sind auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zu fördern
und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften
die Armen zu unterstützen.
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Kirchenvermögen: Vermögenserwerb
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Can. 1259 - Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte Weise des natürlichen
oder positiven Rechts erwerben, in der es anderen gestattet ist.
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Can. 1260 - Die Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen
zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.
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Can. 1261 -
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§1 Es ist den Gläubigen unbenommen, zugunsten der Kirche vermögenswerte
Zuwendungen zu machen.
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§2 Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die
in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter
Weise auf ihre Erfüllung zu drängen.
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Can. 1262 - Die Gläubigen sollen der Kirche durch erbetene Unterstützung
Hilfe gewähren, und zwar gemäß der von der Bischofskonferenz
erlassenen Normen.
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Can. 1263 - Der Diözesanbischof hat das Recht, nach Anhören des
Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die notwendigen
Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten juristischen
Personen eine maßvolle, ihren Einkünften entsprechende Steuer
aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen Personen
darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen
eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet
der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte
einräumen.
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Strafbestimmungen in der Kirche
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Can. 1364 - Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen
sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, ...: Nach dem römisch-katholischen
Kirchenrecht stellt der Kirchenaustritt eine schwere Verfehlung gegenüber
der kirchlichen Gemeinschaft dar. Ist der Kirchenaustritt mit der Preisgabe
des Glaubens verbunden, zieht er die von selbst eintretende Exkommunikation
nach sich (c. 1364 § 1 CIC). Erklärt ein Katholik aus anderen
Beweggründen seinen Austritt aus der Kirche, obwohl er innerlich am
Glauben festhält, ist die Exkommunikation nicht eindeutig gegeben,
wohl aber eine wesentliche Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte
(vgl. J. Listl, H. Müller, H. Schmitz (Hg.), Handbuch des katholischen
Kirchenrechts, 1983, 169). Auf jeden Fall gilt auch der ausgetretene Katholik
aufgrund des durch die Taufe eingeprägten unauslöschlichen Merkmals
als Glied der Kirche. Er entzieht sich lediglich seiner solidarischen Pflichten.
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