Die Humanistische Union e.V. sieht sich selbst als "Bürgerrechtsorganisation", die 1961 "in einer Zeit kultureller und politischer Erstarrung" gegründet worden ist. "Sie ist der Tradition der Aufklärung verpflichtet und hat auf verschiedenen gesellschaftspolitsichen Gebieten Gedanken und Forderungen entwickelt, die von sozialen Bewegungen und Bürgerinitiativen aufgegriffen und weitergetragen worden sind." (S. 65). "Seit ihrer Gründung hat die Humanistische Union sich für die weltanschauliche und religiöse Freiheit jedes einzelnen Bürgers und für sein Recht eingesetzt, sich zu einer Religion oder Weltanschauung frei zu bekennen oder das zu unterlassen. Ebenso nachhaltig hat sie stets jede Privilegierung irgendeiner Glaubensgemeinschaft oder weltanschaulichen Gruppe bekämpft, weil dies unvermeidlich zur Benachteiligung und Diskriminierung aller Andersdenkenden und Andersgläubigen führt. Daher hat sie immer wieder gefordert, die im Grundgesetz angelegte Trennung von Staat und Kirche zu vollziehen. Nur so kann die weltanschauliche Neutralität des Staates gewährleistet und nur so können die Kirchen von allen Staatsabhängigkeiten befreit werden." (S. 63). Soweit die Selbstdarstellung der Humanistischen Union. (vgl. dazu ausführlicher das Internet-Angebot "Wir über uns")Czermak, Gerhard:
- "Schule und Weltanschauungsfreiheit : Zur verfassungsrechtlichen Zulassigkeit der Arten öffentlicher Volksschulgestaltung in weltanschaulicher Hinsicht. Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des Art. 4 des Grundgesetzes.", Czermak, Gerhard., 1972.
- Christen gegen Juden: Geschichte einer Verfolgung; von der Antike bis zum Holocaust, von 1945 bis heute, Nördlingen (Greno/Eichborn?) 1989 - 3-89190-449-5 ; Frankfurt am Main (Eichborn, aktualisierte Neuausg.) 1991 - ISBN: 3-8218-1133-1 ; Reinbek bei Hamburg (Rowohlt, aktualisierte Neuausg.)1997 - ISBN: 3-499-60216-4.
- Staat und Weltanschauung: eine Auswahlbibliographie juristischer sowie historischer und gesellschaftswissenschaftlicher Literatur; mit kritischen Hinweisen und einer Abhandlung zu Entwicklung und Gegenwartslage des sogenannten Staatskirchenrechts, Band 2 (1993-1997), Berlin/Aschaffenburg (IBDK-Verl) 1993 - ISBN: 3-922601-18-9 .
- /Proske, Wolfgang/Rampp, Gerhard: Konfessionslos in der Schule: ein Ratgeber für Eltern, Lehrer, Schüler, Lichtenau (AOL-Verl. u.a.)1994 - ISBN: 3-89111-431-1.
- Der Kruzifix-Beschluß des BVerfG - ein kulturwidriges Dokument? : Anmerkungen zur Entscheidungskritik von Michael Brenner, in: Thüringer Verwaltungsblätter. - 5 (1996), H. 11, S. 241 - 245.
- Crux bavarica : der BayVerfGH, das BVerfG, das Kreuz im Klassenzimmer und diereligiös-weltanschauliche Neutralität, in: Kritische Justiz. - 30 (1997), H. 4, S. 490-495.
- Der Kreuzzug gegen das BVerfG - eine Zwischenbilanz zum Kampf um das Kreuz im Klassenzimmer : über ernstzunehmende Gefährdungen des Rechtsstaats, in: Betrifft Justiz. - 8 (1997), H. 49, S. 15 - 20.
- Das bayerische Kruzifix-Gesetz und die Entscheidung des BayVerfGH vom1.8.1997 : Religionsverfassungsrecht im Spannungsverhältnis von Bundesrecht,Landesrecht und Verfassungskultur, in: Die Öffentliche Verwaltung. - 51 (1998), H 3, S. 107-114.
- Das System der Religionsverfassung des Grundgesetzes, in: Kritische Justiz / red. Jan Gehlsen [u.a.] . - Baden-Baden. - 33 (2000), S. 229 - 247
Vorsitzende 1961-2001
Geschäftsführer: Tobias BaurVorsitzender Dr. Till Müller Heidelberg (* 1944; Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, SPD-Mitglied; außerdem: Gründungsmitglied der IALANA - Veröffentlichungen zu verfassungsrechtlichen Fragen und zu Sicherheitsbehörden, u.a.: Die (un)heimliche Staatsgewalt (1981), Innere Sicherheit (Hrsg. 1994)) stellvertretende Vorsitzende:
- Ingeborg Rürup (Studienrätin a.D., Historikerin)
weitere Vorstandsmitglieder:
- Johannes Glötzer (Gymnasiallehrer, GEW-Mitglied)
- Gisela Goymann (Übersetzerin)
- Franz-Josef Hanke (Journalist).
- Prof. Dr. Fritz Sack (Professor für Kriminologie, Univ. Hamburg)
- Steve Schreiber (Jurastudent)
- Prof. Dr. Rosemarie Will (Professorin für Öffentliches Recht, Humboldt-Universität Berlin; SPD-Mitglied)
frühere Vorstandsmitglieder 1961-2001:
- Prof. Dr. Tobias Brocher, Prof. Dr. Ossip K. Flechtheim (+), Prof. Dr. Eduard Hapke, Prof. Dr. Alexander Mitscherlich, Prof. Dr. Jürgen Seifert, Prof. Dr. Ulrich Sonnemann, Prof. Ulrich Vultejus,
- Dr. Fritz Bauer, Dr. Otto Bickel, Dr. Jürgen Böddrich, Dr. Klaus Brockhaus, Dr. Klaus Emmerich, Dr. Hans Heinz Heldmann, Dr. Werner Holtfort, Dr. Joachim Kahl, Dr. Charlotte Maack, Dr. Hans Robinsohn, Dr. Otto Schily, Dr. Klaus Waterstradt
- Roland Appel, Volkmar von Braunbehrens, Gunda Diercks-Elsner, Anna-Luise Elmiger, Erwin Fischer, Walter Girschner, Heide Hering, Gerd Hirschauer, Volker Hummel, Matthias Jungbluth, Monika Junker-John, Udo Kauß, Elisabeth Kilali, Elke Krüger, Günter Mackenthun,Ursula Neumann (1995-1997), Friedrich Ortmann, Birgit Pickel, Sophie Rieger, Jürgen Roth, Günter Rüngener, Klaus Scheunemann, Barbara Schleich, Andreas von Schoeler, Steve Oliver Schreiber, Diethard Seemann
Viele weitere namhafte Politiker aus den Reihen der SPD, FDP und Bündnis90/Die Grünen sind Mitglied in der Humanistischen Union, so z.B. Volker Beck (MdB Bündnis90/Die Grünen)Aus der Politik
- FDP: Dr. Burkhard Hirsch, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (MdB)
- Bündnis90/Die Grünen: Renate Künast (MdA, jetzt Bundesernäherungsministerin), Claudia Roth (MdEP)
- SPD: Freimut Duve (MdB a.D.?), Heidemarie Wieczorek-Zeul (MdB), Elisabeth Kilali
Akademiker:
- Prof. Edgar Baeger, Prof. Dr. Erhard Denninger, Prof. Dr. Helga Einsele, Prof. Carl-Heinz Evers, Prof. Dr. Monika Frommel, Prof. Dr. Wilfried Gottschalch, Prof. Dr. Gerald Grünwald, Prof. Dr. Hartmut von Hentig, Prof. Dr. Herbert Jäger, Prof. Dr. Walter Jens, Prof. Dr. Helmut Kentler, Prof. Dr. Erich Küchenhoff, Prof. Dr. Martin Kutscha, Prof. Dr. Rüdiger Lautmann, Prof. Dr. Hans F. Lisken, Prof. Dr. Heide Pfarr, Prof. Dr. Jürgen Seifert, Prof. Klaus Staeck, Prof. Dr. Ilse Staff, Prof. Dr. Wilhelm Steinmüller, Prof. Ulrich Vultejus, Prof. Dr. Karl-Georg Zinn
- Priv.-Doz. Dr. Thea Bauriedl,
- Dr. Ilse Bechthold, Dr. Heinrich Hannover, Dr. Heribert Prantl, Dr. Wolfgang Ullmann (Theologe, MdeP a.D.), Dr. Klaus Waterstradt
Verschiedene: Fritz Bode, Heide Hering (im Vorstand der Petra Kelly-Stiftung), Ulrich Krüger(-Limberger), Luise Rinser (Schriftstellerin), Jürgen Roth (Jurist), Claus-Henning Schapper, Georg Schlaga, Helga Schuchardt, Klaus Vack, Werner Vitt, Rosi Wolf-Almanasreh Frühere Mitglieder des Beirats: Prof. Dr. Wolfgang Abendroth (+), Prof. Dr. Volker Bialas, Prof. Dr. Lorenz Böllinger, Prof. Dr. Tobias Brocher, Prof. Dr. Thomas Ellwein, Prof. Dr. Walter Fabian, Prof. Dr. Dr. Ossip K. Flechtheim (+), Prof. Dr. Rudolf Genschel, Prof. Dr. Helmut Gollwitzer, Prof. Dr. Eduard Hapke, Prof. Dr. Wolfgang Hochheimer, Prof. Diether Huhn, Prof. Dr. Ulrich Klug, Prof. Prof. Dr. Rene König, Prof. Dr. Werner Maihofer, Prof. Dr. Ludwig Marcuse, Prof. Dr. Heinz Maus, Prof. Dr. Gustav Mensching, Prof. Dr. Armand Mergen, Prof. Dr. Helge Pross, Prof. Dr. Fritz Sack, Prof. Dr. Hans Schaefer, Prof. Dr. Erwin K. Scheuch, Prof. Dr. Karl Schlechta, Prof. Dr. Walter Seitz, Prof. Dr. Berthold Simonsohn, Prof. Dr. Ulrich Sonnemann, Prof. Dr. Karl Steinbuch, Prof. Dr. Hermann Wein, Prof. Dr. Wilhelm Weischedel, Prof. Dr. Rudolf Wiethölter, Prof. Dr. Lothar Zotz Dr. Josef Augstein, Dr. Otto Bickel, Dr. Herta Däubler-Gmelin (MdB SPD), Dr. Emmy Diemer-Nicolaus, Dr. Ludwig Engel, Dr. Robert Raphael Geis, Dr. Klaus Hahnzog, Dr. Hans Heinz Heldmann, Dr. Hedda Heuser, Dr. Werner Holtfort, Dr. Hans Kilian, Dr. Eugen Kogon, Dr. Lotte Köhler, Dr. Oswald Kohut, Dr. Jürgen Kühling, Dr. Charlotte Maack, Dr. Siegurd Paulsen, Dr. Georg Pick, Dr. Hans Robinsohn, Dr. Juliane Roh, Dr. Franz Roh, Dr. Richard Schmid, Dr. Gerhard Szczesny, Dr. Emil Thiemann, Ruth Andreas Friedrich, Harri Bading, Peter Blachstein, Bärbel Bohley, William Borm, Ernst Buchholz, Hermann Busse, Peter Conradi, Daniela Dahn, Wolfram Dorn, Axel Eggebrecht, Erwin Fischer, Diether Gehrmann, Kurt Georgi, Karl Gerold, Rainer Haun, Günther Heipp, Fritz Hermann, H. N. Hieronimi, Martin Hirsch, Gerd Hirschauer, Rudolf Kaffka, Georg Kahn-Ackermann, Petra Kelly (+), Hermann Kesten, H. Kloppenburg, Alfons Künstler, Wolfgang Leonhard, Ingrid Matthäus-Maier, Helmut Ostermayer, Else Reventlow, Fritz Sänger, Paul Schallück, Otto Schily, Andreas von Schoela, Joachim Steffen, Rudolf Wassermann, J. van Nes Ziegler,
Mitautoren der Broschüre sind (Angaben in Klammern beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, vgl. Autorenverzeichnis):
Auffallend ist dabei natürlich die Mitarbeit von Prof. Dr. Johannes Neumann, der die Teile "Kapitel 1: Kirche und Staat - These 1: Verträge" und "Kapitel 3: Kirche und Bildung - These 5: Theologische Fakultäten und These 6: Religionsunterricht" behandelt hat. Irrtümlich wurde er ursprünglich auch als Autor für das "Kapitel 2: Kirche und Finanzen - These 2: Kirchensteuer" angegeben, was mittlerweile in den jetzt ausgegebenen Broschüren durch Überkleben korrigiert wurde. Dennoch ist Prof. Neumann insofern von Interesse, da auch er einige Publikationen zum Thema Kirchensteuer veröffentlicht hat. Daher hier auch einige Angaben zu ihm: Prof. Dr. iur.can Johannes Neumann ist ordentlicher emeritierter Professor an der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften und kooptierter Professor der Juristischen Fakultät an der Universität Tübingen und Honorarprofessor für Kirchenrecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim. Veröffentlichungen (in Auswahl):Prof. Edgar Baeger (Dipl.-Ing., lehrt Elektronik an der Fachhochschule Aalen. Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Thema Trennung von Staat und Kirche. Mitglied im Beirat der Humanistischen Union), Dr. Gerhard Czermak (Richter am Verwaltungsgericht Augsburg. Stellv. Vorsitzer des Bundes für Geistesfreiheit, Augsburg), Johann-Albrecht Haupt (Jurist, Beamter im Kultusministerium Niedersachsen), Andrea Melbert (Juristin, Reg.-Rätin im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Bereich Staats- und Verfassungsrecht), Prof. Dr. Johannes Neumann (lehrt Rechts- und Religionssoziologie an der Universität Tübingen; Professor für Kirchenrecht an der Universität Mannheim. Autor zahlreicher Publikationen zum Staatskirchenrecht), Jürgen Roth (Politologe, Wissenschaftlicher Mitarbeiter von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union), Prof. Ulrich Vultejus (Amtsrichter a.D., Honorarprofessor an der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden, Bundesvorsitzender der Humanistischen Union von 1987-1995).
Im folgenden werde ich dem Wunsch, die Position der Humanistischen Union aufzunehmen, nachkommen, aber nicht ohne sie kritisch zu kommentieren! Sie ist in weiten Teilen unsachlich und von einem antikirchlichen Affekt durchzogen, so daß Argumente für die vom Staat eingezogene Kirchensteuer ebenso ausgeblendet werden, wie andere Positionen die Argumente gegen sie, die es zweifelsohne gibt. Es gilt die Argumente dafür und dagegen sachlich abzuwägen. Das jetzige Verfahren ist nach meiner persönlichen Abwägung mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar und es sprechen mehr Gründe für als gegen die vom Staat eingezogene Kirchensteuer."Mischehe" und Kirchenrecht, Würzburg 1967 Kirchenrechtliche Stellungnahme, inwieweit Nichtordinierte zur Habilitation an katholisch-theologischen Fakultäten zugelassen oder als Professoren an sie berufen werden können, Freiburg, 1969c Braucht die Kirche ein Recht? Funktion und Grenzen des Rechts in der Kirche. Johannes Neumann antwortet Ingo Herman, Düsseldorf 1970 Das Kirchenrecht - Chance und Versuchung, Graz/Köln 1972 Synodales Prinzip. Der größere Spielraum im Kirchenrecht, Freiburg i.Br. 1973 Menschenrechte - auch in der Kirche?, Zürich/Köln u.a. 1976 Zur Kirchenfinanzierung in der BRD, in: Theologische Quartalschrift: Beiträge zu den Finanzierungsweisen der Kirchen, Jg. 156, 1976, S. 198-205 Grundriß des katholischen Kirchenrechts, Darmstadt 1981; Ergänzungsheft 1984 Toleranz und Repression, Frankfurt u.a. 1987 Zur religiösen Legitimation der Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen/[München] 1991 u.a.: Gesellschaft und Religion, hrsg. von Jörg Albertz, Geschäftsstelle der Freien Akademie, Berlin 1991 (Hrsg.): "Behinderung" : von der Vielfalt eines Begriffs und dem Umgang damit, Tübingen : Attempto-Verl., 1995; (2)1997. - 168 S. (Studien zu Lebenswelten behinderter Menschen ; 1), ISBN 3-89308-222-0 Der historische David : Legende und Wirklichkeit in der Geschichte Israels und Judas von der Frühzeit bis zur Dynastie Omri 1. Aufl. Radebeul : Neumann, 1997. - X, 61 S. ISBN 3-9801264-1-2 Historischer Jesus und Altes Testament : hellenistische Quellen der jüdischen Bibel und die Angst der Theologen vor dem wissenschaftlichen Fortschritt - 1. Aufl., Radebeul : Neumann, 2000. - XI, 189 S. ISBN 3-9801264-2-0
Die Position der Humanistischen Union |
Kritik dieser PositionEs handelt sich im Folgenden um eine erste Reaktion. Präzisere Angaben und Belege folgen baldmöglichst. |
These 2: Kirchensteuer
|
Während die ersten beiden Sätze sachlich richtig sind, ist der
letzte Satz eine Behauptung. Die Humanistische Union will diese in den
folgenden Abschnitten belegen, was ihr jedoch nicht gelingt.
|
Begründung:In der öffentlichen Diskussion über die Kirchensteuer geraten zwei Argumentationsebenen immer wieder durcheinander. Zu unterscheiden ist die Frage, ob die landesrechtlich geregelte Kirchensteuererhebung durch staatliche Behörden nach dem Grundgesetz ZULÄSSIG ist, von der Frage, welche FOLGEN die Abschaffung der Kirchensteuer und ihr Ersatz durch ein rein kircheninternes Beitragssystem rechts- und kirchenpolitisch haben würde.Die praktischen Folgen können in der verfassungsrechtlichen Diskussion nur insoweit von Bedeutung sein, als sie Rückschlüsse auf die Auslegung des Grundgesetzes erlauben. Ist die staatliche Kirchensteuererhebung in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlich unzulässig, so sind die Folgen hinzunehmen. Die Verfassung hat allemal den Vorrang vor praktischen Erwägungen. |
Dieser Abschnitt ist völlig korrekt. Allerdings gilt das darin Gesagte auch für die Argumentation gegen die Kirchensteuer. Argumente, die aus praktischen Erwägungen heraus gegen die Kirchen allgemein und nicht in verfassungsrechtlicher Absicht vorgebracht werden, haben für die Frage, ob die derzeitige Regelung des Kirchensteuereinzugs verfassungsgemäß ist oder nicht, keine Relevanz. Dies wird leider im folgenden Text nicht durchgehalten. |
A. Fehlende rechtspolitische Legitimation der KirchensteuerÄußerst vielfältig sind Argumente, mit denen amtskirchlich orientierte Verteidiger des herrschenden Systems der Kirchensteuer, eines "finanzverfassungsrechtlichen Unikats" (so selbst Josef Isensee in: JuS 1980, 94/98) operieren. Die Forderung nach völliger Abschaffung der Kirchensteuer wird oft sehr emotional und irrational diskutiert, zumal schon um die 70% der bundesdeutschen Bevölkerung die Kirchensteuer generell ablehnen. |
Tatsächlich ist die bundesdeutsche Lösung ein "finanzverfassungsrechtliches
Unikat". Die Einmaligkeit sagt aber noch nichts aus über die Legitimität
des Vorgangs.
Die Agitation gegen die Kirchensteuer wird in aller Regel in der öffentlichen Diskussion nicht minder emotional und irrational vorgetragen. Umgekehrt gibt es, wie obige Bibliographie aufweist, sehr viel sachliche Auseinandersetzung auch von Seiten der Kirchensteuerbefürworter. Der Hinweis auf die Demoskopie - zumal wenn er ohne Beleg geschieht (!) - ist infolgedessen nicht repräsentativ, denn je nach der öffentlich vorherrschenden Stimmungslage, sind die Bundesbürger mitunter auch für die Wiedereinführung der Todesstrafe. Immer wenn die finanzielle Betroffenheit durch die Kirchensteuer (z.B. nach allgemeinen Steuererhöhungen oder die Einführung von Sonderabgaben wie den Solidaritätszuschlag) besonders hoch ist, treten auch besonders viele Gläubige aus der Kirche aus, in anderen Zeiten geht diese Zahl wieder deutlich zurück. Ebenso spiegelt es sich dann in Umfragen wider. |
I. Zum Freund-Feind-DenkenMeist fühlen sich die Verteidiger des Systems sehr angegriffen, obwohl selbst erklärte Kirchengegner den Kirchen niemals das Recht abstreiten, ihre Mitgliedsbeiträge (um solche handelt es sich der Sache nach) nach Belieben entsprechend dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 III WRV) zu erheben. Auch eine Einziehung mit Hilfe staatlicher Gerichte würde den Kirchen sicher niemand verweigern wollen. Mehr verlangt selbst das Gesetzbuch der katholischen Kirche nicht (can 222 § 1, CIC; ferner can. 1260, 1262; can 1263 enthält im Hinblick auf Deutschland die Zulassung "partikularer Gesetze und Gewohnheiten" die dem Diözesanbischof "weitergehende Rechte einräumen"). Insofern ist, auch angesichts der andersartigen Regelung in allen vergleichbaren Ländern, die große Aggressivität mancher Verteidiger des Kirchensteuersystems ("beispielhaft" etwa Martin Lohmann, Ressortleiter beim Rheinischen Merkur, in: Die Neue Ordnung 47 (1993) 412-422; auch in W. Ockenfels/B. Kettern, Streitfall Kirchensteuer 61-75.) nicht recht verständlich. |
Die Behauptung, daß selbst erklärte Kirchengegner den Kirchen
"niemals" das Recht abstreiten, ihre Mitgliedsbeiträge nach Belieben
zu erheben, ist schlichtweg falsch. Immer wieder wird durch erklärte
Kirchen(steuer)gegner von der Kirche gefordert, das Einziehen von Kirchensteuern
insgesamt aufzugeben und statt dessen auf Spendenbasis zu arbeiten.
Bei den Äußerungen Martin Lohmanns für die Kirchensteuer von "großer Aggressivität" zu sprechen, ist stark überzogen, auch wenn ich selbst keinesfalls mit allen sogenannten "amtskirchlich orientierten Verteidigern" in der Auswahl der Argumente konform gehe. Aggressivität gibt es auf beiden Seiten nur in Einzelfällen. Wenn hier jedoch der Eindruck erweckt wird, daß zwar manche Verteidiger aggressiv seien, während von der anderen Seite aber "niemand" aggressiv sei, ist dies eine unsachliche Argumentation. |
| II. Einige Gesichtspunkte der Systemverteidiger (stichwortartig):
Es handele sich um antikirchliche Propaganda; ohne Kirchensteuer sei der Sozialstaat nicht oder nur mit Einschränkungen zu verwirklichen; Kirchensteuer spare dem Staat Geld; die kirchlichen Sozialeinrichtungen stünden den Bürgern ungeachtet ihrer Weltanschauung zur Verfügung; Kirchensteuer beuge der Verödung der Kultur vor; Kirche müsse als unverzichtbarer Wertevermittler in der pluralistischen Gesellschaft gefördert werden; das Lohnsteuereinzugsverfahren sei äußerst praktikabel, effektiv und kostengünstig; Kirchensteuer garantiere bessere Steuergerechtigkeit; ihr Fortfall führe zu gesellschaftlich unerwünschten Entwicklungen in der Kirche usw. Man preist sie als zu exportierendes Modell. |
Diese Liste von Argumenten ist in äußerst subjektiver Weise
angeordnet. Daß es sich bei der Kritik an der Kirchensteuer generell
um "antikirchliche Propaganda" handelt, wird kirchlicherseits nur von sehr
wenigen Autoren vertreten. Sie an erster Stelle zu nennen, ist deshalb
sehr fragwürdig.
Daß der Sozialstaat in seiner jetzigen Form nach dem Wegfall des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer nur mit Einschränkungen zu verwirklichen wäre, ist eine Tatsache. Weder hätte der Staat das notwendige Geld, kirchliche Sozialeinrichtungen zu übernehmen, noch könnte die Kirche sie im jetzigen Umfang aufrechterhalten, da neben den Mitgliederverlusten bei einer Umstellung (die allerdings kein Argument für die Beibehaltung der Kirchensteuer wären, sondern lediglich ein zu erwartendes Faktum) die Einrichtung einer erheblich umfangreicheren Kirchensteuerbürokratie, als sie jetzt besteht, die Einnahmen deutlich absorbieren würde. Das Argument, daß Kirchensteuer dem Staat Geld spare und der Verödung der Kultur vorbeuge, wird in dieser Pauschalität ebenfalls von nur sehr wenigen Autoren vertreten. Daß kirchliche Sozialeinrichtungen den Bürgern ungeachtet ihrer Weltanschauung offenstehen ist ebenso Faktum, wie der Umstand, daß das Lohnsteuereinzugsverfahren äußerst praktikabel, effektiv und kostengünstig ist. Das Argument, daß die Kirche als unverzichtbarer Wertevermittler in der pluralistischen Gesellschaft gefördert werden müsse, findet sich in der Kirchensteuerdiskussion kaum, da der Einzug der Kirchensteuer, die eben nur Mitgliedsbeitrag ist, keine Förderung darstellt wie die Staatsleistungen oder andere "Subventionen" an die Kirche. Daß die Kirchensteuer bessere Steuergerechtigkeit gegenüber den eigenen Mitgliedern (!) bedeutet, ist unbestreitbar; mehr wird von den Kirchenbefürwortern, soweit ich sie überblicken kann, nicht behauptet. Daß ihr Wegfall zu gesellschaftlich unerwünschten Entwicklungen in der Kirche führt, bedarf sicherlich der Diskussion und Überprüfung im Vergleich mit Ländern ohne Kirchensteuer. Die pauschale Rede von der "Kirchensteuer" und ihrem "Fortfall" zeigt, wie schwierig es auf beiden Seiten ist, nicht emotional und irrational zu werden, wenn der Gegner unsauber argumentiert. Es ist - auch bei nur "stichwortartig" aufgeführten Gesichtspunkten - klar zu unterscheiden zwischen "staatlich eingezogener Kirchensteuer" und "kirchlich erhobener Kirchensteuer" sowie zwischen "völligem Fortfall" (zugunsten eines Spendensystems) und die "Umwandlung der staatlich eingezogenen in eine kirchlich erhobene Kirchensteuer". |
| III. Gewichtige Punkte sprechen demgegenüber für die Ersetzung
des Kirchensteuermodells durch ein Modell rein kircheneigener Beitragsleistung:
1. Es kann nicht Aufgabe des dem Grundsatz der inhaltlichen Distanziertheit (Prinzip der Nichtidentifikation) und organisatorischen Trennung von Staat und Religion (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 I WRV; vgl. auch Art. 137 III (WRV - Selbstbestimmungsrecht - und Art. 138 WRV - finanzielle und vermögensrechtliche Trennung)) verpflichteten Staats sein, für außerstaatliche Vereinigungen mit staatlichen Zwangsmitteln Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Derartige Kirchenfinanzierung gibt es von allen vergleichbaren Staaten nur noch in größeren Teilen der Schweiz. |
Die inhaltliche Distanziertheit wird durch den Kirchensteuereinzug
nicht berührt. Der Staat macht sich durch den Kirchensteuereinzug
keine inhaltliche Position der Kirche zu eigen.
Die organisatorische Trennung von Staat und Kirche wird durch eine Dienstleistung des Staates für die Kirche nicht berührt, zumal wenn sie von der Kirche bezahlt wird (zwischen 2,5-4,5% des Kirchensteueraufkommens!). Die staatlichen Zwangsmittel sind hier keine anderen, die der Staat den Kirchen zur Verfügung stellen müßte, wenn sie bei einem kircheneigenen Beitragssystem die Einziehung mit Hilfe staatlicher Gerichte durchsetzen würden. Gerade diese Hilfe wollen die Kirchensteuergegner aber nach eigener Auskunft nicht verweigern. Die Rede von einer "Kirchenfinanzierung" ist irreführend, da der Staat ja nur Mitgliedsbeiträge der Kirchen einzieht, aber nicht, wie dieser Begriff naheliegt, selbst die Kirche finanziert. Die Kirche finanziert sich in Punkto Kirchensteuer auch jetzt schon selbst! |
| 2. Die beiden Großkirchen (das sind nur die wichtigsten Religionsgemeinschaften, die "Kirchensteuern" erheben) verwenden von den derzeit ca. 16 Mrd. Kirchensteuer lediglich um die 8% für allgemein-öffentliche kirchliche Sozialeinrichtungen. Die sich für die öffentliche Hand hieraus ergebenden Einsparungen betragen nur einen Teil dessen, was sich an staatlichen Mindereinnahmen allein aus der steuerlichen Absetzbarkeit der Kirchensteuer ergibt, von den Kosten der Militär- und Anstaltsseelsorge, den enormen Kosten der theologischen Fakultäten und anderer Ausgaben zugunsten der Kirchen ganz abgesehen. | Wer sich die Haushalte z.B. der katholischen Diözesen in Deutschland
genau durchsieht, wird feststellen, daß in der Regel mehr als ein
Fünftel der Kirchensteuern in soziale Einrichtungen vom Kindergarten
bis zur Krankenpflegestation geht. Dagegen fällt auf, daß die
Quelle für die 8% wiederum nicht angegeben wird. Wie wurden sie berechnet?
Tatsächlich fließen also über 3 Milliarden DM in den sozialen
Bereich.
Natürlich trägt einen großen Teil der darüberhinausgehenden Kosten dieser sozialen Einrichtungen der Staat. Zu berücksichtigen ist aber auch ein schwer zu bemessender Betrag dafür, daß der Staat von den Lasten der Organisation befreit ist. Dem Staat käme die Einrichtung dieser sozialen Einrichtungen daher erheblich teurer als die angeblichen 8%, faktisch 20%, widerspiegeln. Steuerlich absetzbar sind auch Mitgliedsbeiträge an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften. So groß sind also die steuerlichen Mindereinnahmen keinswegs, wie unterstellt wird. Oder will man den Kirchen doch auch den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft streitig machen? Daß der Staat die Kosten der Militär- und Anstaltsseelsorge und für die theologischen Fakultäten sowie anderer Ausgaben zugunsten der Kirche übernimmt ist richtig. Über diese Leistungen kann und muß immer wieder von Fall zu Fall diskutiert werden. Doch sollten sie nicht gegen die Kirchensteuer ausgespielt werden, da sie weder historisch noch sachlich etwas damit zu tun haben. Während der Staat jetzt 2,5-4,5 Prozent der Kirchensteuereinnahmen für eine Tätigkeit seiner Behörde, die er ohnehin unterhalten muß, bekommt, müßte er bei einer Umstellung zumindest die Summe für den sozialen Bereich mehr aufwenden, die die Kirche benötigt um ihre eigene Kirchensteuerbehörde entsprechend auszubauen und zu unterhalten. Gerade Erfahrungen mit kircheneigenen Steuerbehörden in anderen Ländern (z.B. Österreich) zeigen, daß diese Summe erheblich ist. Und dies gilt vorausgesetzt, daß die Kirche durch die Umstellung keine Mindersteuereinnahmen hat, und dadurch Einrichtungen ganz schließen müßte. |
| 3. Eine Reduzierung kirchlicher Sozialeinrichtungen auf Grund reduzierter kircheneigener Einnahmen hätte daher kaum Auswirkungen auf den Bestand der ohnehin weitestgehend von Staat und Kommunen finanzierten Einrichtungen, allenfalls auf die Trägerschaft. | Wer glaubt es käme bei einem Rückzug der Kirche zu einer bloßen staatlichen Übernahme der Einrichtungen, weil sie angeblich "ohnehin weitestgehend von Staat und Kommunen finanziert" sind, wird sich bitter täuschen, wenn es allein um die Anteile der Kirche an Grundstücken und Immobilien geht, auf bzw. in denen sich diese sozialen Einrichtungen oftmals befinden, so daß zumindest anteilige Mietkosten auf den Staat zukämen, u.v.m. Außerdem müßte der Staat entweder die Städte und Kommunen als Träger stärker belasten, die ohnehin an notorischer Finanzknappheit leiden, oder andere "freie Träger" finden, was keineswegs so leicht sein dürfte. |
| 4. Positive Folge einer Reduzierung kirchlicher Träger wäre eine Verringerung der weithin vorhanden verfassungswidrigen kirchlichen Monopole im Sozialbereich. Das BverfG hat in seinem Sozialhilfeurteil, den gegen starken Widerstand der Städte 1961 neu eingeführten Grundsatz des Vorrangs der "freien Träger" vor denen der öffentlichen Hand, das sind überwiegend kirchliche, verfassungskonform eingeschränkt: Bei der Neuerrichtung sozialer Einrichtungen müsse Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) beachtet werden. Das bedeutet, daß eine Grundversorgung mit weltanschaulich neutralen Einrichtungen vorhanden sein muß. (BverfGE 22/188=NJW 1967/1795; eindringlich H. Weber ZevKR 1991, 253/264) | Wenn es sich bei dieser Umwandlung angeblich sogar um den Abbau eines
"Monopols" handelt, dann dürfte dies umso schwieriger sein, da mit
wenigen Ausnahmen andere "freie Träger" auch jetzt schon ohne Einschränkungen
solche Einrichtungen haben könnten, wie die Arbeiterwohlfahrt und
andere Verbände ja auch belegen. Wo also hernehmen? Warum engagiert
sich nicht jetzt schon die Humanistische Union auf diesem Gebiet?
Tatsächlich kann aber ohnehin aufgrund der Verhältniszahlen von einem kirchlichen Monopol gar keine Rede sein. Hier handelt es sich um reine Stimmungsmache und damit um ein erstes eklatantes Beispiel, wie nicht allein aus der Sorge um die Verfassungsgemäßheit argumentiert wird, sondern mit deutlich antikirchlichen Affekten. Die Grundversorgung mit "weltanschaulich neutralen" Einrichtungen war nie ernsthaft gefährdet. Die Verfassungsentscheidung von 1967 war bei näherem Hinsehen lediglich die Korrektur von Einzelfällen, da der besagte doppelte Grundsatz, daß freie Träger zu bevorzugen sind, soweit die Grundversorgung mit neutralen Einrichtungen nicht gefährdet ist, auch schon von 1961 an praktiziert und mit Ausnahme dieser Einzelfälle auch strikt eingehalten wurde. |
| Die Kirchensteuer begünstigt den Zentralismus der amtskirchlichen Hierarchie mit ihrem üppig ausgestatteten Personal- und Machtapparat. Sie nimmt daher indirekt von Staats wegen und also illegitim Einfluß auf die innerkirchlichen Strukturen. | Das ist nun völliger Unsinn und der ausreichende Beleg dafür, daß die Kirchensteuergegner selbst nicht bereit sind, "praktische Folgen" aus der Beurteilung herauszuhalten. Ob und wie der angeblich zentralistische und üppige Apparat der Kirche auch ohne Kirchensteuer aufrechterhalten werden kann, ist eine Frage, die hier überhaupt nichts zur Sache tut, sondern allein in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen fällt. Denn auch hier gilt wieder, daß die Kirchensteuer ja nicht wegfallen würde, sondern lediglich durch eigene Behörden ausgeübt werden müßte (die übrigens die "Bürokratie" zunächst noch steigern würde). Wo die Kirche die dafür aufzuwendenden Gelder einspart, ob eben im sozialen Engagement oder im "üppigen Apparat", obliegt allein der innerkirchlichen Diskussion. "Von Staats wegen" kann die Kirchensteuer also gar nicht Einfluß nehmen. Auch dieses Argument trifft also und auch hier nur mit Einschränkungen ausschließlich auf die Staatsleistungen und "Subventionen" zu. |
| 6. Ärmere und "entschlacktere" Kirchen, die sich mehr auf ihre ureigenen Kräfte stützen müßten, könnten einen mindestens gleichwertigen Einfluß auf die Wertebildung in der Gesellschaft nehmen. Sie müßten mehr auf ihre - nun im Durchschnitt überzeugteren - Mitglieder Rücksicht nehmen als auf politische Instanzen. | Der erste Satz stimmt in jedem Fall. Etwas anderes wird auch von Befürwortern
nicht behauptet. Im Gegenteil immer wieder wird darauf verwiesen, daß
es in anderen Ländern Systeme gibt, die durchaus auf manchem Gebiet
ihre Vorteile haben, auch wenn sie auf anderen Gebieten Nachteile aufweisen.
Daher stimmt die zweite Behauptung nur zum Teil. Denn die Erfahrung mit anderen Systemen zeigt auch, daß die Kirche mehr auf ihre reicheren Mitglieder Rücksicht nehmen müßte, da sie vermehrt auf zusätzliche Spenden angewiesen wäre. Was dies jedoch konkret bedeuten kann, könnte ein Blick in die Kirchengeschichte oder in die Vereinigten Staaten ebenfalls lehren. |
| 7. Einer völlig kircheneigenen Beitragsverwaltung bliebe es unbenommen, für gerechte Beiträge und ihre gerechte Verteilung mit Regionalausgleich usw. zu sorgen und auch den Einfluß von Großspendern zu regulieren. | Dies ist im Prinzip richtig, aber eben bei weitem nicht so praktikabel, effektiv und kostengünstig wie das jetzige System. Und wie man den Einfluß von Großspendern regulieren soll, wäre interessant zu erfahren. Dies ist nämlich leichter gesagt als getan. |
| Ein kircheneigenes Beitragssystem würde auch aus folgendem Grund die kirchliche Glaubwürdigkeit erhöhen: Aus vielschichtigen Gründen, insbesondere auch des sozialen "Zwangs" (Rücksicht auf Familienangehörige, auf kleinere Arbeitgeber), zahlen selbst solche Bürger Kirchensteuer, die keinerlei Kirchenbindung mehr haben oder gar als "unreligiös" zu bezeichnen sind. Dabei wird die Kirchensteuer weit überwiegend (ca. 65-70%) für Personal des innerkirchlichen Bereichs verwendet. Das Beharren auf der Kirchensteuer zieht also wesentlich auf Zahler, die mit der Kirche nichts im Sinn haben: Es handelt sich - trotz der Möglichkeit des "Kirchenaustritts" - um eine Sonderform der Unehrlichkeit, die übrigens in der Pastoralkonstitution des 2. Vatikanums (Art. 76) indirekt deutlich verurteilt wurde. | Erneut kümmert sich der Autor um die Glaubwürdigkeit der
Kirche, was hier überhaupt nicht zur Debatte steht. Zudem ist das
Argument unlogisch. Der angebliche soziale "Zwang" durch Familienangehörige
und des beruflichen Umfelds, wozu auch die kleineren Arbeitgeber gehören,
entsteht doch nicht wegen des Nichtzahlens der Kirchensteuer, sondern allein
wegen des dazu notwendigen Austritts aus der Kirche. Und dieser bleibt
ja auch dann notwendig, wenn ein kircheneigenes Beitragssystem entstehen
würde.
Die Zahl der Bürger, die keinerlei Kirchenbindung mehr haben, relativiert sich erheblich, wenn man die Zahl derer betrachtet, die zu sogenannten "Wendezeiten" des Lebens (Taufe eines Kindes, Erstkommunion, Firmung, Ehe, Todesfall in der Familie, kirchliche Feste wie Weihnachten und Ostern etc.) die Kirchen durchaus noch in Anspruch nehmen, auch wenn sie nicht mehr regelmäßig in den Sonntagsgottesdienst gehen. Dennoch beanspruchen auch sie in vielfältiger Weise das Kirchenpersonal. |
| 9. Die Kirchensteuer ist Relikt einer historischen älteren Rechtsschicht. Sie hatte einmal, unter völlig anderen Verhältnissen, ihre Rechtfertigung angesichts einer volkskirchlichen Struktur. Von einer Volkskirche kann selbst im Westen Deutschlands seit langem nicht mehr die Rede sein (vgl. E. Fischer, Volkskirche ade!, Berlin/Aschaffenburg (4)1993), in den neuen Bundesländern nicht einmal als Restbestand. | Nun wieder ist von "der" Kirchensteuer die Rede. Ist nun die staatlich eingezogene oder die Kirchensteuer allgemein gemeint? Unabhängig davon mißt sich Volkskirche eben gerade nicht an den Prozentzahlen der aktiven Anteilnahme am Gemeindeleben, sondern an der Mitgliedschaft. Und hier sind die Zahlen trotz Austrittswelle und anderen Verhältnissen in den Bundesländern so eindeutig, daß sehr wohl noch von volkskirchlichen Strukturen die Rede sein kann. Oder schaffen wir neuerdings auch die staatlichen Steuern ab, weil ein großer Prozentsatz der Bürger am unmittelbar staatlichen Leben nicht mehr teilnimmt und z.B. nicht mehr zum Wählen geht? |
| 10. Innerkirchlich wird die Kirchensteuer auch von katholischer Seite seit langem kritisiert: z.B. von H. Barion (DÖV 1966, 361/367): sie sei eine "neokonstantinische Verfremdung", die nach einem neuen Kierkegaard rufe; von O.v. Nell-Breuning (DÖV 1970, 148/154): "... in der freiheitlichen Landschaft unseres Verfassungs- und Staatskirchenrechts ist dieser Anachronismus ein erratischer Block". Eine ausführliche Broschüre des "Bensberger Kreises" (Zu einigen Aspekten der Kirchenfinanzierung, Bonn (3)1992.) befaßt sich u.a. mit den Problemen Geld als Machtfaktor in der Weltkirche, Bürokratisierung und Konzentration, Identitätsverlust, Arbeitgeberproblematik. Ergebnis einer anderen Lösung sei: geringere Einnahmen, aber keine Verarmung; relative politische Unabhängigkeit, Stärkung der Basis, ökumenische Solidarität u.a.). In dem 1990 gegründeten "Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V." (1. Vors.: Dr. Magdalene Bussmann, im mir vorliegenden Text folgt eine veraltete Adresse) haben verschiedene kirchliche Gruppierungen zusammengefunden. | H. Barion in dieser Frage heranzuziehen schmälert die Glaubwürdigkeit
der Kirchengegner. Immerhin ist er derjenige gewesen, der als Kirchenjurist
als Freund des Staatsrechtlers Carl Schmitt das Dritte Reich ausdrücklich
begrüßt hatte, auch nachher durchaus "konstantinisch" dachte
und gerade den Konstantinismus nicht durch ein "Neo" verfremdet sehen wollte.
Er war ausdrücklicher Gegner des II. Vatikanischen Konzils und einer
gesellschaftskritischen "Politischen Theologie" à la Metz und Moltmann.
Oswald von Nell-Breuning wird dagegen völlig zu Unrecht herangezogen, indem aus dem Zusammenhang herausgerissen zitiert wird. Es gibt genügend Stellen im Werk Oswald von Nell-Breunings, in denen er die Kirchensteuer in der jetzigen Form ausdrücklich befürwortet. Daß die Kirche verarme, wenn die Kirchensteuer umgestellt werden würde, hat niemand behauptet. Die Kirchen in Deutschland sind im Moment keineswegs politisch abhängig. Daß die Basis und die ökumenische Solidarität gestärkt würde, könnte durchaus sein, aber keinesfalls so zwangsläufig, wie der "Bensberger Kreis" annimmt. Die von den Kirchen am ehesten akzeptierte Alternative ist die "Kultursteuer", wie sie in Spanien oder Italien erhoben wird. Sie wäre auch am ehesten mit dem Anliegen des "Vereins zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V." in Einklang zu bringen. In diese Richtung könnte durchaus weitergedacht werden. Daß die deutschen Kirchen zur Zeit jedoch die jeweiligen "Weltkirchen" mit ihren "defizitären" Steuersystemen erheblich mitfinanzieren und sogar daneben noch große Spendenaufkommen (Caritas, Misereor, Adveniat, Renovabis, Brot für die Welt, usw.) haben, wird leicht übersehen. Dies wäre dann mit Sicherheit so nicht mehr aufrechtzuerhalten. |
Resultat:Rechtspolitisch ist die Kirchensteuer nicht mehr zu rechtfertigen. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Lehmann (in: H. Howes: Gesellschaft ohne Christentum, Düsseldorf 1974, 124/131), hat schon 1974 in Anlehnung an E.-W. Böckenförde geschrieben: "Es gibt im Kern der politischen Ordnung keine Verbindung mehr zur Religion ... Die Religion wird zu einer Angelegenheit des Interesses einzelner Bürger. Sie ist kein Bestandteil der staatlichen Ordnung." |
All das bisher Geschriebene hat keinesfalls erwiesen, daß die
Kirchensteuer rechtspolitisch nicht mehr zu rechtfertigen sei. Sie hat
sich vielmehr als Dienstleistung des Staates an die Kirchen herausgestellt,
die dafür bezahlen. Es wurde versucht, die anderen Staatsleistungen
an die Kirchen damit zu verrechnen, was sich jedoch sachlich als nicht
haltbar erwiesen hat. Daß es auch Alternativen zum jetzigen System
gibt, ist von kirchlicher Seite her nie bestritten worden, wohl aber, daß
man dafür ein alles in allem bewährtes System leichtfertig und
voreilig aufs Spiel setzt.
Gerade das haben aber sowohl Karl Lehmann und E.-W. Böckenförde mehrfach betont. Der zitierte Satz ist, da er aus dem Zusammenhang gerissen wurde, eine Binsenweisheit des modernen Staatskirchenrechts und Kirchenrechts, zumal gerade bei diesen beiden Autoren der Satz zu lesen ist, daß der Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht herstellen kann und dazu vor allem auch die Kirchen braucht. |
B. Verfassungsrechtliche Argumente gegen den Einzug kirchlicher Steuern durch den StaatBisher so gut wie unbekannt geblieben ist die Erkenntnis, daß auch bei grundsätzlicher Beibehaltung der Kirchensteuer als einer öffentlich-rechtlichen Zwangsabgabe aus Rechtsgründen erhebliche Änderungen erforderlich sind. |
Nochmals: Die Kirchensteuer ist keine öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe, da es sich lediglich um vom Staat eingezogene Mitgliedsbeiträge der Kirchen handelt, aus denen der Austritt möglich ist, und umgekehrt der Staat auch dann Rechtshilfe zur Eintreibung leisten müßte, wenn er sie nicht einziehen würde. Der Begriff "Zwangsabgabe" ist also wiederum eine reine Polemik. |
| 1. Die Regelung des GG als oberster Rechtsnorm lautet wie folgt: "Die
Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben."
(Art. 140 GG in Verb. Mit Art. 137 VI WRV)
2. Das bedeutet folgendes: Da es sich um die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags einer außerstaatlichen Organisation in Form einer Steuer handelt (ein finanzverfassungsrechtlich einmaliger Fall), ist ein gewisses Maß an institutionellem Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaften begriffsnotwendig erforderlich. Formell-rechtlich liegt nur dann eine Steuer vor, wenn der Staat auf Antrag des Steuergläubigers ("Kirche") Rückstände zwangsweise beitreibt. Um die Steuer rationell erheben zu können, hat der Steuergläubiger nach der o.gen. Bestimmung das Recht, die Steuerdaten der öffentlichen Hand mitgeteilt zu bekommen ("bürgerliche Steuerlisten"). Es sind NUR DIESE ZWEI MININALVORAUSSETZUNGEN, DIE DIE VERFASSUNG GARANTIERT. Sie erfordern freilich den Erlaß von Landesgesetzen. Dabei könnte - unstreitig - der Landesgesetzgeber bestimmen, daß die Kirchensteuer nur von kirchlichen Stellen verwaltet werden soll (vergl. BverfGE 19, 206/217 = NJW 1966, 147; E 73, 308/399.) Hätte man sich damit begnügt, wären zahlreiche Rechtsprobleme nicht entstanden. |
Dies ist eine korrekte Darstellung der Minimalvoraussetzung, die die Weimarer Verfassung beschreibt. Dies bedeutet jedoch keineswegs, daß darüber hinausgehende Verfahren von vorneherein Rechtsprobleme bereiten oder gar verfassungswidrig sein müssen. |
| Zur Weimarer Zeit war die alte Ortskirchensteuer schrittweise in eine Diözesan- bzw. Landeskirchensteuer umgewandelt worden. Zentralisiert und vereinheitlicht wurde das System erst nach 1945. Erst jetzt auch verzichtete man nahezu allgemein auf kircheneigene Steuerbehörden und ging auf das praktische und höchst effektive System des Abzugs von der Lohnsteuer über, wobei der Arbeitgeber kostenlos auch die Kirchensteuer abzuführen hat. Die Aufgaben der früheren Kirchensteuerämter übertrug man auf Wunsch der Kirchen landesgesetzlich auf die Finanzämter. Die Rechtspraxis hat, aufbauend auf den o.gen. Minimalerfordernissen, in der BRD ein komplexes System staatlicher Verwaltung mit zum Teil skurrilen Folgen geschaffen; zugunsten der Kirchen, versteht sich. | Die Zentralisierung hatte gute Gründe, gerade weil die Ortskirchensteuer
bis ins zwanzigste Jahrhundert hinein die Pfarrer in erheblichem Maße
von den Großspendern abhängig gemacht hatte.
Das System des automatischen Abzugs der Kirchensteuer von der Lohnsteuer hat die Arbeit der Finanzämter keineswegs komplexer gemacht. Die angeblich skurrilen Folgen werden leider nicht benannt. Nochmals: Die Kirche zahlt 2,5-4,5 Prozent der Kirchensteuer als Entgelt für diese Dienstleistung. Also kann von einem "zugunsten der Kirche" nicht die Rede sein. |
| 4. Völlig übershen hat man dabei folgendes. Die Kirchensteuer, im 19. Jh. aus den historischen Notwendigkeiten der Trennung von Staat und Kirche im Zuge der allmählichen Ablösung der staatskirchenrechtlichen Rechtsformen ("Thron und Altar") entstanden, wurde 1919 in den Zusammenhang einer weitgehenden Trennung von Staat und Kirche gestellt. Dieser Trennungsgrundsatz wird heute als striktes Verbot institutioneller Verflechtungen staatlicher und kirchlicher Organe verstanden, wobei jede Ausnahme einer speziellen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Trotzdem haben unter der Geltung des GG alle Kirchensteuergesetze ein Instrumentarium zumindest fakultativer sehr weitgehender Zusammenarbeit staatlicher und kirchlicher Organe geschaffen. Insbesondere die wichtige Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Lohn- und Einkommenssteuer ist geradezu ein MUSTERBEISPIEL EINER STAATSKIRCHLICHEN RECHTSFORM geworden. | Es ist richtig, daß es zwischen Staat und Kirche zu keinen institutionellen Verflechtungen kommen darf. Verflechtungsverbot bedeutet doch aber kein generelles Kooperationsverbot. Die Kirchen bestimmen ihren Steuersatz nachwievor selbst, der Staat redet ihnen da nicht hinein. Umgekehrt bestimmt der Staat, was ihm die Dienstleistung an die Kirche Wert ist. Sollte tatsächlich, was ich zwar nicht nachvollziehen könnte, der Aufwand in den Finanzämtern wesentlich höher als 2,5-4,5% des Kirchensteueraufkommens sein, bleibt es dem Staat unbelassen, ein höheres Entgelt einzufordern. Dies hat nichts mit einer staatskirchlichen Rechtsform zu tun, sondern mit einem Vertrag zwischen Staat und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "Kirche", wie er auch mit anderen Körperschaften dieser Art geschlossen werden könnte. Es werden bei diesem Vorgang keinerlei religiöse Inhalte auf den Staat übertragen, so daß auch die weltanschauliche Neutralität des Staates nicht berührt ist. |
| 5a) DIE MISSACHTUNG DER (THEORETISCH ANERKANNTEN) GRUNDPRINZIPIEN DER WELTANSCHAULICHEN NEUTRALITÄT UND DER TRENNUNG VON STAAT UND KIRCHE geht in Rechts- und Staatspraxis ganz allgemein trotz des aussagekräftigen Verfassungstextes sehr weit. Bei der Kirchensteuer fällt auf, daß die Zulassung der Steuerverwaltung durch den Staat nahzu allgemein nicht problematisiert wurde. Auch das BverfG hat in seiner ansonsten "liberalen" grundlegenden Entscheidung E 19, 206 (die Einführung "staatskirchlicher Rechtsnormen" sei durch das GG verwehrt) und in einer Reihe anderer einschlägiger Entscheidungen keinerlei Rechtsproblem erkannt. Offenbar war man so sehr von der Effizienz und eingefahrenen Selbstverständlichkeit des Lohnsteuerabzugsverfahrens beeindruckt, daß man ein Rechtsproblem nicht erkennen mochte. Daher durfte das praktische Verfahren auf gar keinen Fall indirekt verhindert werden. Dies zeigen die Behandlung der Verpflichtung des Arbeitgebers, für seine Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer einzubehalten und abzuführen sowie die Behandlung des Problems des Religionsvermerks auf der Lohnsteuerkarte. | Wenn nun auch daß Bundesverfassunggericht in diesem "Vertrag"
keine "staatskirchliche Rechtsform" sieht, muß man als Kirchensteuergegner
natürlich eine Schelte des Bundesverfassungsgerichts betreiben, das
ein Rechtsproblem nicht erkennen konnte. Man unterstellt den Verfassungsrichtern
eine kirchenbegünstigende Absicht.
Richtig ist allerdings, daß trotz Beibehaltung des staatlichen Kirchensteuereinzugs alternative Verfahren denkbar wären, die den Arbeitgeber aus ihrer Pflicht entließen und den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte entbehrlich machen könnte. Darüber könnte man diskutieren. Doch wer diskutiert schon gern mit jemandem über Details im Verfahren, der das System insgesamt abschaffen möchte? Konkrete Vorschläge dazu fehlen nämlich auch von Seiten der Kirchensteuergegner. |
| b) DIE VERPFLICHTUNG DES ARBEITGEBERS ZUM (KOSTENLOSEN!) EINBEHALT DER KIRCHENSTEUER erschien dem Bundesverfassungsgericht (BverfGE 44,103= NJW 1977, 1282) - trotz damals kontroverser Debatten - so problemlos, daß es eine Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung annahm. Die Begründung: Das Kirchenlohnsteuerverfahren sei verfassungsgemäß (eine vom Bundesverfassungsgericht und der herrschenden Meinung noch nie überprüfte begründungslose These). Die Arbeitgeber seien lediglich Beauftragte des Steuerfiskus. Der Arbeitgeber unterstütze dabei "im Rahmen seiner sozialstaatlich gebotenen Fürsorgepflicht zugleich seine Arbeitnehmer in der vereinfachten Erfüllung der ihnen obliegenden Kirchensteuerpflicht". Dabei werden die Mitgliedsbeiträge für Religionsgemeinschaften eingezogen, die frei darüber verfügen können. Eine Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben mag zwar u.U. möglich sein, aber doch nicht, wenn bei ihrer Erfüllung ein wichtiges Verfassungsprinzip (institutionelle Trennung von Staat und Religion) mißachtet wird und sogar ein andersgläubiger oder religionsloser Arbeitgeber gezwungen wird, für eine von ihm abgelehnte Glaubensgemeinschaft tätig zu sein, um das mit einer Tätigkeit lediglich für den Staat zu "begründen". | Daß die These: "Das Kirchenlohnsteuerverfahren sei verfassungsgemäß"
noch nie überprüft und begründet worden sei, ist nicht richtig,
da in zahlreichen Verfahren im Umfeld der Kirchensteuer sehr wohl Begründungen
gegeben worden sind.
Dem Arbeitgeber entstehen durch seine Tätigkeit keine erheblichen Mehrkosten zu den Aufwendungen für die Lohnsteuer insgesamt. Tatsächlich ist er Beauftragter des Steuerfiskus. Wenn ihm ein erheblicher Mehraufwand entstehen würde, wäre eine Bezahlung durch das Finanzamt denkbar, das ja wiederum von den Kirchen für diese Dienstleistung bezahlt wird. Das Finanzamt müßte diese Kosten dann durch Erhöhung des einbehaltenen Kirchensteueranteils an die Kirchen weitergeben. Die Kirchen sind als Körperschaften öffentlichen Rechts eben keine Vereine, sondern mit anderen Körperschaften öffentlichen Rechts zu vergleichen. Auch diesen stünde ein ähnliches Verfahren zum Einzug ihrer Mitgliedsbeiträge jederzeit offen, wenn sie es wünschen. Die Behauptung, daß dadurch ein Verfassungsprinzip mißachtet wird, wird auch durch die ständige Wiederholung nicht richtiger. Der Arbeitgeber ist zwar kostenlos tätig, aber nicht für die Kirchen, sondern für den Staat, der sich von den Kirchen bezahlen läßt. Daß der Staat, namentlich das Bundesverfassungsgericht, die Nicht-Bezahlung des Arbeitgebers mit dessen "sozialstaatlich gebotenen Fürsorgepflicht" begründet, ist sein gutes Recht. Im übrigen wäre die Mehrbelastung der Arbeitnehmer durch die Verdopplung der Lohnsteuererklärung - einmal für den Staat mit Unterstützung des Arbeitgebers, einmal für die Kirche ohne Unterstützung des Arbeitgebers - durchaus erheblich. Wenn also die Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer durch die Pflicht zur Angabe, ob sie einer kirchensteuererhebenden Kirche angehören oder nicht, insbesondere derjenigen, die keiner angehören, nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes die Grundrechte auf Religionsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) nicht berühren, sollten sie durchaus mit den Mehrbelastungen der Arbeitnehmer, die kirchensteuerpflichtig sind, abgewogen werden, die durch diese doppelte Lohnsteuererklärung entstehen würden. |
| c) Die Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 159, 82 = BstBl II 1990, 993) scheut nicht einmal davor zurück, die PAUSCHALISIERUNG DER LOHNKIRCHENSTEUER zusammen mit der Pauschalisierung der Lohnsteuer zuzulassen, wobei der Arbeitgeber im Einzelfall nachweisen muß, daß der jeweilige Arbeitnehmer keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, um einer unberechtigten Zahlung zu entgehen. Dabei kann der Arbeitgeber i.d.R. bei Teilzeitbeschäftigten, weil er auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten muß, den geforderten Nachweis nicht einmal führen. Die Aufteilung ist laut BFH nach einer Schätzung zwischen evangelischen und römisch-katholischen Steueranteilen vorzunehmen. Die Anteile der anderen berechtigten Religionsgemeinschaften fallen dabei unter den Tisch. Besonders pikant ist die Pauschalisierung der Kirchenlohnsteuer in den neuen Bundesländern, wo die Kirchenzugehörigkeit ja die Ausnahme ist. | Die Pauschalisierung der Lohnsteuer ist nur möglich, wenn der
Arbeitgeber dieses vereinfachte Verfahren ausdrücklich wünscht.
Was auf seinen Wunsch hin geschieht, muß auch von ihm betrieben werden.
Die Einsparung an Arbeitsaufwand durch die Pauschalisierung des Lohnsteuerverfahrens
ist erheblich größer als der Aufwand, den Nachweis zu führen,
daß ein Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört.
Zudem ist es heute auch bei Teilzeitbeschäftigen "die Regel", daß
sie eine Lohnsteuerkarte haben und daher auch vorlegen müssen, wenn
der Arbeitgeber dies verlangt.
Welche andere Religionsgemeinschaft außer den evangelischen Kirchen und der römisch-katholischen Kirche läßt die Kirchensteuer über den Staat einziehen? Wieso sollte sie dann hier berücksichtigt werden? Prinzipiell wäre aber eine Verteilung an alle Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung eines Bundeslandes denkbar. Wer soll aber das Geld der Konfessionslosen erhalten? Wie steht es mit eventuellen Doppelmitgliedschaften? Viele offene Fragen! Daß die Situation in den neuen Bundesländern "pikant" ist, trifft allerdings zu. Doch auch hier gilt, daß dem Arbeitgeber das Recht der Entscheidung gegen Pauschalisierung vorbehalten ist, wenn es ihm so zuwider ist, daß die Kirchen davon profitieren. |
| d) Wie fadenscheinig die z.T. komplizierten Bemühungen der Rechtssprechung sind, zeigt das PROBLEM DES VERMERKS DER (FEHLENDEN) RELIGIONSZUGEHÖRIGKEIT AUF DER LOHNSTEUERKARTE. Art. 136 III 1 WRV (über Art. 140 GG Verfassungsbestandteil) sagt klipp und klar: "Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren." Zwar gilt eine Ausnahme für den Fall, daß von der Kenntnis Rechte oder Pflichten abhängen, doch muß dabei selbstverständlich Art. 4 GG beachtet sein! Das BverfG hat das Problem ("in dubio pro ecclesia") 1978 so "gelöst": Das Kirchenlohnsteuerverfahren ist verfassungsgemäß. Es erfordert aus "Zweckmäßigkeitsgründen" einen Vermerk über die Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft. Aus diesem Grund ist eine Grundrechtsverletzung "noch nicht" anzunehmen. Die Einschränkung des schrankenlosen Fundamentalrechts der Glaubensfreiheit, dessen Teilaspekt Art. 136 III 1 WRV ist, aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen, entgegen dem klaren Wortlaut der Verfassung: ein verfassungsrechtlicher Abgrund! (BverfGE 49, 375 = NJW 1979, 209) | Offenbart werden muß, ob er zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft gehört (bzw. zu welcher) oder nicht. Das jeweilige Kirchenrecht verpflichtet die Angehörigen der steuerberechtigten evangelischen Kirche und der römisch-katholischen Kirchen dazu, die Pflichten, die zur Entrichtung des Kirchenbeitrags notwendig sind, zu erfüllen. In Deutschland ist dies der Eintrag der Zugehörigkeit in die Lohnsteuerkarte. Wenn jemand dazu nicht bereit sind, steht ihm der Austritt frei. Bei den nicht zu diesen Kirchen gehörenden Arbeitnehmern wird keine Differenzierung vorgenommen, so daß offen bleibt, ob er zu einer anderen oder zu keiner Religionsgemeinschaft gehört. Daß heißt: das eine Mal verpflichtet nicht der Staat, sondern die Kirche, das andere Mal muß niemand seine religiöse Überzeugung offenbaren, sondern lediglich, daß er zu keiner steuerberechtigten Kirche gehört. Daß dies gegenüber "kleineren Arbeitgebern" mitunter problematisch sein kann, wenn dieser aus der Nicht-Zugehörigkeit zu den steuerberechtigten Kirchen Schlüsse auf die Person des Arbeitnehmers zieht, ist offensichtlich. Doch auch hier wäre es sinnvoller nach praktikablen Auswegen zu suchen, als dem Bundesverfassungsgericht "Abgründe" vorzuwerfen. |
| e) Ohne den Lohnsteuerkarten-Vermerk und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung der Kirchenlohnsteuer wäre allerdings in der Tat das wie geölt funktionierende System des Kirchenlohnsteuerverfahrens beendet. Die Kirchen müßten ein eigenes Erhebungsverfahren entwickeln. Allerdings gelingt es anderen Großorganisationen wie Gewerkschaften und Volksparteien mit Hilfe der EDV ebenfalls ganz gut, ihre Mitglieder zu verwalten, ohne daß sie darüber klagen. WIE UNNÖTIG DIE MISSACHTUNG DER VERFASSUNG IST, ZEIGT DIE TATSACHE, DASS EVANGELISCH-LUTHERISCHE UND KATHOLISCHE KIRCHE IN BAYERN SEIT EH UND JE BIS HEUTE GANZ FREIWILLIG DIE KIRCHENEINKOMMENSTEUER DURCH KIRCHENSTEUERÄMTER VERWALTEN. Eine Ersetzung des staatlichen Kirchenlohnsteuereinzugs durch eine kircheneigene Steuerverwaltung würde zahlreiche verfassungsrechtliche Ungereimtheiten, z.T. schwerwiegender Art, beseitigen. | Daß der staatliche Einzug der Kirchensteuer beendet wäre,
wenn diese beiden Voraussetzungen entfallen würden, ist keineswegs
sicher. Es gäbe sicher noch andere Möglichkeiten, den staatlichen
Kirchensteuereinzug zu organisieren. Allerdings wurde darüber bislang
- auch aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - noch
nicht nachgedacht.
Nachwievor bliebe die Verfassungsbestimmung bestehen, daß der Staat den Kirchen die Steuerlisten zur Verfügung stellen muß. Die einzelne Kirche würde also, wenn sie die Kirchensteuern selber eintreiben müßte, bei den Finanzämtern nach der Lohnsteuerpflicht ihrer Mitglieder fragen und damit die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers preisgeben, allerdings tatsächlich nicht mehr dem Arbeitgeber, sondern nur mehr den Finanzbeamten. In jedem Fall würde der notwendige Aufwand des Arbeitnehmers und der Kirchenbehörde erheblich steigen. Großorganisationen mit deutschlandweit unter einer Million Mitglieder mit den großen Kirchen mit deutschlandweit bis über 25 Millionen Mitgliedern zu vergleichen, erscheint doch etwas gewagt. Leider wird auch der Grund, warum die evangelisch-lutherische und die katholische Kirche in Bayern nur die Lohnkirchensteuer, nicht aber die Einkommenkirchensteuer vom Staat erledigen läßt, nicht angegeben. Sie kann nämlich im persönlichen Gespräch mit den Selbständigen und anderen Einkommenssteuerpflichtigen der Nation wesentlich mehr Kirchensteuern bekommen, als wenn sie nur den Anteil von der Steuerschuld bekommt, zu der sich diese gegenüber dem Fiskus "arm" gerechnet haben. |
C. FolgerungenAus allgemeinen rechtspolitischen Gründen sollte die Kirchensteuer abgeschafft und durch ein kircheneigenes Beitragssystem ersetzt werden. Aber schon das geltende Verfassungsrecht (GG) untersagt die staatliche EINZIEHUNG der Kirchensteuer (Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz). Schon Art und Ausmaß der damit verbundenen Rechtsprobleme sprechen dagegen. Selbst wenn man die staatliche Kirchensteuerverwaltung für zulässig halten wollte, so ist sie doch auf gar keinen Fall verfassungsrechtlich gefordert. Die Kirchensteuergesetze der Ländern sollten daher entsprechend geändert werden. Das wäre selbst nach der Auffassung des bislang äußerst kirchenfreundlichen BverfG ohne jedes verfassungsrechtliches Risiko. |
Die hier aufgestellten Behauptungen sind also keinesfalls begründet. Das geltende Verfassungsrecht untersagt keineswegs die Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat, auch wenn sie sicher nicht verfassungsrechtlich gefordert ist und auch ohne "verfassungsrechtliches Risiko" zu ändern wäre. Ob die angeführten Bedenken allerdings dazu ausreichen, um ein bewährtes System ohne zwingenden Grund einfach abzuschaffen, ist sehr fraglich und problematisch. Stattdessen sollte nach Wegen gesucht werden, um tatsächlich begründete Bedenken zu entkräften und dadurch das Kirchensteuersystem zu verbessern. |