| IM NAMEN UNSERS HERRN JESU CHRISTI BEGINNT DIE VORREDE ZUM GESETZE
DER BAYERN
MOSES VOM VOLKE DER HEBRÄER HAT ALS ERSTER von allen die göttlichen
Gesetze in der Heiligen Schrift erläutert.
Soroneus, der König, hat zuerst für die Griechen Gesetze
und Gerichte angeordnet.
Merkurius Trimegistus hat zuerst den Ägyptern Gesetze gegeben.
Solon hat als Erster für die Athener Gesetze erlassen.
Lykurg hat zuerst für die Lazedämonier im Namen Apollos Rechte
niedergeschrieben.
Numa Pompilius, der Romulus im Königtum nachfolgte, hat als Erster
den Römern Gesetze gegeben.
Als später das aufrührerische Volk keine Obrigkeit mehr dulden
wollte, versammelte es zur Abfassung von Gesetzen 10 Männer, welche
die Gesetzesbestimmungen aus den Büchern des Salomon in die lateinische
Sprache übertrugen und sie in 12 Tafeln ausstellten.
Es waren aber diese: Appius Claudius, Genutius, Veterius, Julius, Manilius,
Sulpitius, Sextius, Curatius, Romelius, Postumius.
Diese wurden als Dezemvirn zur Abfassung der Gesetze erwählt.
Die Gesetze aber in Büchern anzuordnen, das hat der Consul Pompejus
zuerst unternehmen wollen, allein aus Furcht vor seinen Widersachern nicht
durchgeführt.
Nochmals begann Cäsar dasselbe zu unternehmen, indes noch
zuvor wurde er ermordet.
Allmählich aber kamen die alten Gesetze wegen ihres Alters und
aus Sorglosigkeit in Abgang, die zu kennen, wenngleich sie nicht mehr in
Übung
sind, doch notwendig erscheint.
Die neuen Gesetze fingen mit Kaiser Konstantin und seinen Nachfolgern
an, waren aber noch sehr buntgewürfelt und ungeordnet.
Später hat Kaiser Theodosius d. Jüngere nach Art des Gregorianischen
und Hermogonianischen einen Kodex der Konstitutionen, angefangen von den
Zeiten Konstantins und unter besonderem Titel für jeden Kaiser angeordnet,
veranstaltet, den er von seinem eigenen Namen 'Codex Theodosianus' nannte.
Endlich hat sich jedes Volk auf der Grundlage der Gewohnheit Gesetze
gemacht. (Darauf erwählte sich jeder Stamm auf der Grundlage der Gewohnheit
sein eigenes Gesetz.)
(Denn) eine althergebrachte Gewohnheit (nämlich) wird als ein
Gesetz angesehen.
(Das) Gesetz ist eine geschriebene Anordnung.
Rechtsbrauch ist eine durch das Alter bewährte Gewohnheit oder
ein ungeschriebenes Gesetz.
Denn die 'Lex' hat ihren Namen von legere [d.h. lesen], weil sie nämlich
geschrieben ist. (Denn „Lex“ wird von „lesen“ gebildet, weil es geschrieben
ist.)
'Mos' aber bedeutet eine lange(=althergebrachte) Gewohnheit, die nur
von Gebräuchen hergeleitet ist.
Es ist aber die Gewohnheit eine Art von Recht, eingebürgert durch
den Brauch (Gebräuche), das wie ein Gesetz angenommen wird.
Es kann also all(es) das Gesetz heißen(=sein), was schon von
Vernunft wegen feststeht, was der (öffentlichen) Ordnung dient, was
zum gemeinen Besten(=Nutzen) gedeiht(=wirkt).
Gewohnheit aber heißt jenes Recht, weil es im allgemeinen Gebrauch
ist.
Theoderich, ein König der Franken, da er zu Châlons weilte,
erwählte weise Männer (aus), die in seinem Reiche in den alten
Gesetzen bewandert waren; diesen aber befahl er, nach seiner Anweisung
das Recht(=Gesetz) der Franken und Alamannen und Bayern aufzuzeichnen(=abzufassen),
für ein jedes Volk (einen jeden Stamm), das (der) unter seiner Herrschaft
stand, nach seiner Gewohnheit, er fügte hinzu, was anzufügen(=hinzuzufügen)
und unvorhergesehen war und beschnitt das Unschickliche. (und bewahrte
das Nichtvorgesehene und Unaufgezeichnete)
Und was darin nach(=gemäß) der Gewohnheit der Heiden war,
das ließ er nach dem Gesetz der Christen (ab)ändern.
Was aber (König) Theoderich wegen alteingewurzelter heidnischer
Bräuche(=Gewohnheit der Heiden)) nicht zu bessern vermochte, das hat
nachmals König Childebert von Neuem begonnen, König Chlotar aber
vollendet.
Dies alles hat Dagobert, der ruhmreiche König, durch die erlauchten
Männer Claudius, Chadoindus, Magnus und Agilolfus(=Agilulsus) erneuert
und alle alten Gesetze(=alles Alte der Gesetze) verbessert und jedem Stamm
schriftlich gegeben, die bis auf den heutigen Tag noch in Geltung sind.
(und gab einem jeden Stamm Schriftrecht, das bis heute gilt.)
Erlassen sie aber die Gesetze, damit aus Furcht vor ihnen die menschliche
Bosheit(=Kühnheit) im Zaum gehalten(=gebändigt) und die Unschuld
unter den Ehrbaren(=Gutwilligen) gesichert, dagegen unter den Böswilligen
durch die Furcht(=Angst) vor Strafe die Gelegenheit(=Neigung), Schaden
zu stiften, eingedämmt(=gezügelt) werde. |
| [Tit. I] HIER BEGINNEN DIE KAPITEL DER SATZUNGEN DES GESETZBUCHES,
WELCHE DEN KLERUS ODER DAS RECHT DER KIRCHE BETREFFEN:
1. Daß, wenn ein freier Bayer oder wer immer sein Erbgut oder eine
andere Sache einer Kirche schenken will, er dazu
freie Gewalt habe.
2. Von denen, welche dem Recht zuwider eine Kirche berauben wollen.
3. Von Kirchendiebstählen, wie sie gebüßt werden sollen.
4. Von denen, die einen Knecht der Kirche zur Flucht bereden.
5. Von denen, die einen Knecht der Kirche, der nichts Todeswürdiges
verschuldet, töten.
6. Von denen, die Kirchengut in Brand stecken.
7. Von denen, die eines Verbrechens schuldig sind und ihre Zuflucht in
eine Kirche nehmen.
8. Von der Buße der Diener der Kirche, wie sie gebüßt
werden sollen.
9. Von Priestern und Diakonen, desgleichen von Bischöfen, wie sie
gebüßt werden sollen.
10. Von Bischöfen allein und ihrer Tötung.
11. Von Nonnen oder gottgeweihten Frauen.
12. Von Priestern und Diakonen, daß sie durchaus nicht mit Frauen
zusammen wohnen sollen.
13. Von Hörigen und Knechten der Kirche, wie sie fronden sollen.
14. Von den Tagen des Herrn. |
| [Tit. II] VOM HERZOG UND DEN RECHTSFÄLLEN, DIE IHN ANGEHEN
1. Wenn einer den Tod des Herzogs plant.
2. Wenn einer seinen Herzog tötet.
3. Wenn einer einen Aufstand anzettelt.
4. Wenn einer im Heere Aufruhr erregt.
5. Wenn einer in dem Lande, wo der Herzog das Heer aufbietet, ohne Befehl
des Herzogs Beute macht.
6. Wenn einer auf dem Heerzuge etwas stiehlt.
7. Wenn einer auf dem Heerzuge des Herzogs oder seines Herrn zu Tode kommt.
8. Wenn einer auf Befehl des Herzogs einen Menschen tötet.
9. Von den Söhnen des Herzogs, wenn sie überheblich werden.
10. Von dem, der am Hofe des Herzogs Ungebühr verübt.
11. Daß niemand an die Kämpfer ohne Gebot Hand anlege.
12. Über die, welche im Hofe des Herzogs etwas stehlen.
13. Über die, welche den Befehl des Herzogs verachten.
14. Daß die Gerichtstage jeweils am Monatsbeginn gehalten werden
sollen.
15. Daß der Richter seinen Anteil bekomme.
16. Wie beschaffen der Richter sein soll.
17. Wenn der Richter durch Bestechung ungerecht urteilt.
18. Wenn er aus Irrtum falsch urteilt. |
| [Tit. III] VON DEN GESCHLECHTERN UND IHRER BUSSE
1. Von den Geschlechtern, welche doppelte Ehre empfangen.
2. Vom Geschlecht der Herzöge und ihrer Buße. |
| [Tit. IV] VON DEN FREIEN, WIE SIE GEBÜSST WERDEN
1. Wenn einer einen Freien im Zorn schlägt.
2. Wenn er Blut vergießt.
3. Wenn er an ihn Hand anlegt.
4. Wenn er eine Ader verletzt.
5. Wenn er Knochen herausschlägt.
6. Wenn das Gehirn sichtbar wird.
7. Wenn er einen mit Stricken fesselt.
8. Wenn er einen mit Gewalt festhält.
9. Wenn einer ein Auge ausschlägt.
10. Wenn er einen verstümmelt, d.i. ihm Hände oder Füße
abschlägt.
11. Von der Buße des Daumens und der übrigen Finger.
12. Von durchstochenen Armen.
13. Von der Nase.
14. Von einem Ohr.
15. Von den Lippen.
16. Von den Zähnen.
17. Von denen, die vom Ufer ins Wasser geworfen werden.
18. Von denen, die vom Pferde herabgestürzt werden.
19. Von denen, die von einer Leiter herabgestürzt werden.
20. Von denen, die ins Feuer geworfen werden.
21. Von denen, die mit vergifteten Pfeilen geschossen werden.
22. Von todbringendem Trank.
23. Von feindlicher Umzingelung.
24. Von kleinerem Überfall mit feindlicher Hand.
25. Über gewaltsame Pfändung von Personen.
26. Über vorgetäuschten [Überfall], den sie 'wancstodal'
nennen.
27. Über die Wunde der Lähmung.
28. Von der Tötung eines freien Mannes.
29. Über gleiche Fälle, an Frauen [verübt].
30. Über die Fremden.
31. Über die Tötung der letzteren. |
| [Tit. V] VON FREIGELASSENEN, WIE SIE GEBÜSST WERDEN SOLLEN:
9 Kapitel |
| [Tit. VI] Von Knechten, wie sie gebüßt werden sollen:
12 Kapitel |
| [Tit. VII] Vom Verbot blutschänderischer Ehen
1. Wenn einer dagegen gehandelt hat.
2. Von minderen Personen.
3. Daß es nicht erlaubt sei, einen Freien ohne todeswürdige
Schuld zu verknechten. |
| [Tit. VIII] ÜBER FRAUEN UND IHRE RECHTSFÄLLE, DIE SICH HÄUFIG
ZUTRAGEN
1. Wenn einer dem Weibe eines anderen beiliegt.
2. Von Knechten, die solches begehen.
3. Wenn einer aus Fleischeslust Hand anlegt.
4. Wenn er die Kleider über die Knie aufhebt.
5. Vom Haargebände.
6. Vom Raub an Jungfrauen.
7. Wenn einer eine Witwe raubt.
8. Von der Unzucht mit freien [Frauen].
9. Wenn ein Knecht mit einer Freien Unzucht treibt.
10. Wenn einer mit einer Freigelassenen Unzucht treibt.
11. Wenn aber mit einer freigelassenen Jungfrau.
12. Wenn mit der Magd eines anderen.
13. Wenn mit einer Magd, die Jungfrau ist.
14. Wenn einer sein eigenes Weib verstößt.
15. Wenn einer seine Verlobte nicht zur Ehe nimmt.
16. Wenn einer eines anderen Braut raubt.
17. Wenn einer durch Eheversprechen [ein Weib] betrügt.
18. Von Abtreibung durch einen Trank.
19. Andere Art von Abtreibung.
20. Vom 'Wergeld'.
21. Vom langwährenden Schmerz der Verwandten.
22. Von Abtreibung unreifer Frucht.
23. Von Abtreibung an einer Magd, wie vorhin. |
| [Tit. IX] VOM DIEBSTAHL
1. Wenn ein Freier einen Diebstahl begeht.
2. Wenn er in einer Kirche stiehlt.
3. Wenn er eine größere Geldmenge stiehlt.
4. Wenn er einen freien Mann diebisch entführt.
5. Wenn ein Knecht einen Freien diebisch entführt.
6. Wenn der Dieb zur Nachtzeit beim Diebstahl ergriffen wird.
7. Wenn einer einen fremden Knecht zum Diebstahl anstiftet.
8. Wenn einer unwissend von einem Diebe etwas erwirbt.
9. Wenn einer Geld oder andere Dinge stiehlt.
10. Wenn einer heimlich ein fremdes Tier tötet.
11. Wenn einer von ungefähr ein fremdes Tier tötet.
12. Von einer Schelle.
13. Vom Garten.
14. Vom Erwerb gestohlenen Gutes.
15. Ebenso wie vorhin.
16. Von Verwahrung einer gestohlenen Sache.
17. Wer sich über die Buße mit dem Dieb vergleicht.
18. Daß Eide nicht voreilig geschehen sollen.
19. Von falscher Anschuldigung.
20. Von Klage wider den Knecht eines andern. |
| [Tit. X] VON BRANDSTIFTUNG AN HÄUSERN
1. Von Anlegen des Feuers zur Nachtzeit.
2. Von der Scheuer eines Freien.
3. Vom Herausreißen des Firstes bei Bauten.
4. Von angelegtem Feuer, das gelöscht wird.
5. Von Zerstörung eines Hauses.
6. Vom First.
7. Von der Firstsäule.
8. Von einer Ecksäule im Innern.
9. Von anderen dieser Art.
10. Von einem äußeren Eckpfosten.
11. Von den anderen dieser Art.
12. Von Balken.
13. Von den äußeren Balken, welche die Wände zusammenhalten.
14. Von andern Bauteilen.
15. Von dem Gehöft.
16. Vom äußeren Zaun.
17. Von der oberen Zaunstange.
18. Von [Verbots-]Zeichen.
19. Vom öffentlichen Weg.
20. Vom Nachbarweg.
21. Vom Fußpfad.
22. Vom Brunnen.
23. Dasselbe, wie vorhin. |
| [Tit. XI] VON GEWALTTÄTIGKEIT
1. Vom Hofe.
2. Vom Hause.
3. Wie vorhin.
4. Gleichermaßen. |
| [Tit. XII] VON ZERSTÖRTEN GRENZZEICHEN
1. Von den Grenzen.
2. Wenn ein Knecht es tut.
3. Wenn von ungefähr.
4. Vom Grenzstreit.
5. Vom Verbot einer neuen Grenze.
6. Wenn ein Freier dies tut.
7. Wenn ein Knecht.
8. Von verdunkelten Grenzzeichen.
9. Vom daliegenden Balkenwerk.
10. Von anderem dergleichen.
11. Von Bauholz, das noch nicht eingeholt ist. |
| [Tit. XIII] VON PFÄNDERN
1. Daß es durchaus nicht erlaubt ist, Pfand zu nehmen.
2. Von dem, der nicht vor Gericht kommen will.
3. Wenn einer dem Gesetze zuwider pfändet.
4. Wenn er Schweine zum Pfand nimmt.
5. Wenn er Schafe zum Pfand nimmt.
6. Wenn er Getreide oder Graswuchs umackert.
7. Wenn er reifes Getreide stiehlt.
8. Wenn er die Ernte eines andern verzaubert.
9. Wenn er einen Knecht zur Flucht anstiftet. |
| [Tit. XIV] VON SCHÄDLICHEN TIEREN
1. Von schadenstiftenden Tieren.
2. Wer ein solches über den Zaun treibt.
3. Wenn der Eigentümer des Zaunes das tut.
4. Wenn das Tier nicht sofort tot bleibt.
5. Wenn er geständig ist, nehme er das Tier zu sich.
6. Über den Ersatz von Tieren.
7. Wenn er das verletzte Tier nicht aufnehmen will.
8. Wenn er das Auge eines fremden Tieres ausschlägt.
9. Wenn einem Ochsen das Horn.
10. Wenn einer Kuh.
11. Wenn er den Schwanz abhaut.
12. Wenn es von mittlerer Güte ist.
13. Wenn ein geringwertiges.
14. Über eine Kuh im gleichen Falle.
15. Über widerrechtlichen Gebrauch von Tieren.
16. Dasselbe wie vorhin.
17. Daß sich niemand unterfange, ein Tier zu töten. |
| [Tit. XV] VON ANVERTRAUTEN [UND WEGGELIEHENEN] SACHEN
1. Von Verwahrung.
2. Wenn einer Gold stiehlt.
3. Gleichergestalt im Falle einer Feuersbrunst.
4. Über Diebstahl einer anvertrauten Sache.
5. Von der festgesetzten Zeit.
6. Von einer im Streit befangenen Sache.
7. Von den Witwen.
8. Von der zweiten Hochzeit.
9. Von der Teilung unter Brüdern.
10. Von einem, der kinderlos verstirbt. |
| [Tit. XVI] VON VERKÄUFEN
1. Wenn einer fremde Sachen verkauft.
2. Wenn einer seinen Besitz verkauft.
3. Wenn einer von einem fremden Knechte kauft.
4. Vom Streit über eine verkaufte Sache.
5. Wenn einer einen freien Mann verkauft.
6. Wenn seinen eigenen Knecht.
7. Wenn ein Knecht aus seinem Geld losgekauft wird.
8. Vom Tausche.
9. Von der Form des Verkaufs.
10. Von Drangeldern.
11. Von der Stätigung.
12. Ebenso wie vorhin.
13. Ebenso wie vorhin.
14. Gleichergestalt.
15. Daß die Stätigung durch Urkunde oder Zeugen vorgenommen
werde.
16. Von Verträgen und Vergleichen.
17. Von denen, die ihr Eigengut verkaufen. |
| [Tit. XVII] VON ZEUGEN
1. Von Zeugen.
2. Wenn einer sein Eigentum herausklagen will.
3. Wenn einer einen Zeugen hat, der beim Ohr gezogen wurde.
4. Wenn einer überwiesen wird.
5. Hier sind die Richter nicht einig.
6. Wenn mehrere Zeugen vorhanden sind. |
| [Tit. XVIII] VON KÄMPFERN
1. Wenn einer vom andern getötet wird.
2. Wenn es ein Knecht ist. |
| [Tit. XIX] VON TOTEN UND WAS SIE BETRIFFT
1. Wenn einer einen Toten aus dem Grabe ausgräbt.
2. Wenn er ihn in den Fluß wirft.
3. Wenn es ein Knecht war.
4. Vom Gewand der Toten.
5. Wenn einer eine Leiche verwundet.
6. Wenn er eine Leiche verstümmelt.
7. Wenn er einen Toten begräbt.
8. Nochmals wie vorhin.
9. Von Schiffen.
10. Wie vorhin. |
[Tit. XX-XXIII]
VON HUNDEN UND IHRER BUSSE: 9 KAPITEL.
VON HABICHTEN UND VÖGELN: 6 KAPITEL.
VON OBSTGÄRTEN, WÄLDERN UND BIENEN: 11 KAPITEL.
VON SCHWEINEN: 1 KAPITEL |
| DIES WARD BESCHLOSSEN VOR DEM KÖNIG UND SEINEN VORNEHMEN UND DEM
GANZEN CHRISTLICHEN VOLKE, WELCHES IM REICH DER MEROWINGER LEBT |
Beispieltext u.a. nach: Bayerische Bauerngeschichten, gesammelt von
Hans F. Nöhbauer, München 1984, S. 13-16 (mit Verweis auf Ausgaben
von Beyerle, Eckhardt und Schwind).
Wenn ein freier Mann am Sonntag knechtliche Arbeit verrichtet, wenn
er Ochsen einspannt und mit dem Wagen ausfährt, soll er den rechtsgehenden
Ochsen verlieren. Wenn er aber Heu mäht oder einbringt oder Korn schneidet
und es einsammelt oder irgendwie knechtliche Arbeit am Sonntag vornimmt,
so soll es ihm ein oder zweimal verwiesen werden. Und wenn er sich nicht
bessert, soll er mit 50 Rutenstreichen gezüchtigt werden. Und wenn
er sich noch einmal untersteht, am Sonntag zu arbeiten, wird ihm ein Drittel
seines Besitzes genommen. Und wenn er auch dann noch nicht aufhört,
dann verliere er seine Freiheit, und es werde der zum Knecht, der am heiligen
Tag nicht hat ein Freier sein wollen. Wenn aber ein Knecht (solches tut),
der soll wegen solcher Missetat Stockschläge empfangen. Bessert er
sich nicht, so verliere er seine rechte Hand, denn das verdient scharfe
Ahndung, was Gottes Zorn herausfordert und dessentwegen wir an den Feldfrüchten
gezüchtigt werden und Mangel leiden müssen. Aber auch das soll
am Sonntag eingeschärft sein, daß einer, der sich zu Wagen oder
zu Schiff auf einer Reise befindet, am Sonntag Ruhe halte bis zum Montag.
Und wenn er das Gebot des Herrn nicht halten will, da der Herr spricht:
"Du sollst kein knechtlich Werk verrichten am heiligen Tage, weder du selbst,
noch dein Knecht, noch deine Magd, noch dein Ochs, noch dein Esel noch
sonst ein Stück, das dein ist" (Ex 20,10), und wer dieses auf der
Reise, oder wo sonst immer, zu beobachten vernachlässigt, der werde
mit 12 Schillingen gebüßt. Und wenn er es öfters täte,
soll er obigen Stafe unterliegen ...
=>"Wer am Sonntag knechtliche Arbeit verrichtet, der verliere seine
Freiheit und es werde der zum Knecht, der am heiligen Tag nicht hat ein
Freier sein wollen.“ |
| Wenn einer die Ernte eines anderen mit Zauberkünsten besprochen
hat, was sie "Ernteschaden" nennen, dessen auch überführt wird,
der büße es mit 12 Schillingen.Und soll des anderen Gesinde
und seine ganze Wirtschaft und das Vieh bis übers Jahr verpflegen
und, wenn jenem Menschen innerhalb dieses Jahres etwas von seinen Sachen
zugrunde geht, soll er es erstatten. Wenn er aber leugnen will, so schwöre
er mit 12 Eideshelfern oder verteidige sich mit einem umgürteten Kämpfer,
d.i. durch einen Zweikampf. |
| Wenn einer in irgendwelcher Sach nach vollzogenem Geschäft einen
am Ohre gezogenen Zeugen hat und dies durch Zeugen bestätigt wird;
der darf später nichts mehr zurückverlangen noch jenen stören,
mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Und wenn jener will, verteidiger
er sich durchdie Zeugen. Der Zeuge lege sein Zeugnis ab, wie er es weiß,
warum er beim Ohr als Zeuge gezogen worden ist, und bekräftige das
durch Eid... |
(Tiere), die öfters Schaden anrichten und sich diesen Fehler zur
Gewohnheit machen, wenn sie sich beim Ein- oder Ausspringen an einem Zaun
verletzen und darüber tot bleiben, wenn anders der Zaun die gesetzmäßige
Höhe hatte, d.h. einem Mann von mittlerer Größe bis an
die Brust reichte, so soll der Herr des Zaunes zu keinerlei Bußzahlung
gezwungen werden.
Wenn jemand anderer das Tier mit Gewalt zum Springen gebracht hat,
büße er das Tier, weil er es rechtswidrig in Todesgefahr
gestürzt hat... |
Wenn der Herr des Zaunes selbst auf ähnliche Weise das Tier aus
seinem Einfang mit Hunden oder sonst mit Peitschenhieben hinausgejagt,
so soll er es mit einem gleichwertigen Stück vergüten.
Wenn es aber nicht sofort tot bleibt, sondern verwundet in das Haus
seines Herrn entkommt und der Herr des Tieres dies erfährt, so sage
er zu jenem Schuldigen, der das Tier in Todesgefahr getrieben: 'Nimme das
Tier, welches du verletzt hast', was wir 'Awursan' nennen.
Wenn er aber geständig ist, so nehme er das Tier zu sich, bis
es geheilt ist und stelle inzwischen ein anderes als ERSATZ zur Arbeit,
gleichwertig demjenigen, das er verletzt hat.
Wenn aber das Tier eingeht, dann behalte der Eigentümer des verletzten
Tieres das ihm an seiner Stelle übergebene. Der andere aber verwende
den toten Körper, den er nicht hat heilgen können, in seinen
Nutzen.
Wenn er aber das verletzte Tier, das er in die Verletzung getrieben,
nicht aufnehmen will, dann nehme der Eigentümer den toten Körper
in seinen Nutzen, und der andere ist nichtsdestoweniger schuldig, den voll
Schaden
zu ersetzen... |
Hier handelt es sich um den Ackerzins gemäß der Schätzung
des Richters. Dies aber sehe der Richter vor: gemäß dem, was
einer hat, gebe er; von 30 Scheffeln gebe er 3 Scheffel, und den Weidezins
entrichte er nach des Landes Brauch. Die gesetzmäßigen Feldstücke,
d.h. 4 Ruten in der Breite, 40 in der Länge, die Rute zu 10 Fuß
gerechnet, soll er pflügen, besäen, umzäunen, (den Ertrag)
sammeln, bringen und einlagern; eine Tonne Wiese soll er umzäunen,
(das Gras) mähen, sammeln und einbringen. Von einer Tremisse soll
jeder Bauer 2 Scheffel Saat herauslesen, säen, sammeln und lagern,
und Weinstöcke soll er pflanzen, umzäunen, umgragen, aufpropfen,
beschneiden (und) lesen. Vom Lein sollen sie ein Bündel leisten; von
Bienen 10 Fässer; 4 Hühner, 15 Eier sollen sie leisten. Reitpferde
sollen sie stellen oder selbst dahin gehen, wohin es ihnen aufgetragen
ist. Frondienste mit Wagen sollen sie bis zu einer Entfernung von 50 Meilen
leisten; weiter sollen sie nicht fahren.
Um die Herrenhäuser zu unterhalten, zur Wiederherstellung von
Heuschober, Kornspeicher oder Zaun sollen sie ihre angemessene Teilarbeit
übernehmen, und wenn es nötig ist, sie ganz aufbauen. Den Kalkofen
sollen, wofern er nahe ist, 50 Mann mit Brennholz und Steinen beliefern;
wofern er weit ist, sollen 100 Mann es ausführen; und zu dem Ort oder
zu dem Hof, wo er nötig ist, sollen sie diesen Kalk hinbefördern.
Die Knechte der Kirche aber sollen gemäß ihrem Besitz Abgaben
leisten. 3 Tage in der Woche aber tue er Dienst für die Herrschaft,
3 aber arbeite er für sich. Wenn aber sein Herr ihm Rinder oder andere
Sachen, die er hat, gibt, diene er soviel, wie ihm nach Können auferlegt
ist. Aber niemanden bedrücke man ungerecht! |
| Das Töten eines Hirtenhundes wird mit hohen Geldstrafen geahndet. |