| Statuten des Vereins für Erhaltung der Volkstracht im Leitzachthale/Bayrischzell
Zweck des Vereins*:
(* Hans Zapf faßt den Zweck im HTuB 5/99 in vier Punkten zusammen: Vaterlandsliebe, Wiederauffrischung der Volkstracht, Neubelebung des Volksgesanges und die gesellige, untadelhafte Unterhaltung. Auffällt, dass der Schuhplattler und Tanz nicht eigens genannt sind.) |
| § I
Als Mitglieder können nur solche aufgenommen werden, welche Ehrenmitglieder sind herzlich willkommen, besonders solche, welche den Vereinsbestrebungen hilfreich ihre Hand bieten. Überhaupt soll jedes Mitglied bestrebt sein, untadelhafte Mitglieder dem Verein zuzuführen. |
| § II
Am Namensfeste "Seiner Majestät König Ludwig des Zweiten" hat alljährlich eine Versamlung sämtlicher Mitglieder stattzufinden und ist dieses Fest in ganz besonderer würdiger Weise zu begehen. |
| § III
Jedes Mitglied welches die Aufnahme erlangen will und erlangt hat, ist verpflichtet, die alte kleidame Tracht der Gebirgsbewohner, nämlich stets, nach Möglichkeit, die Wintermonate ausgenommen, immer zu tragen. (* mit Kniehösl sind Wadlstutzen gemeint) |
| § IV
Beitrittsgeld wird nicht erhoben, jedoch ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Monatsbeitrag von 20 Pf. zu leisten. (Ehrenmitglieder sind ausgenommen). |
| § V
seien stets Zierde des mit gutgemeinter und edler Gesinnung eingeführten Vereins. Stete Unverträglichkeit eines Mitglieds zieht nach vorausgegangener Mahnung die Ausschließung aus dem Verein nach sie, wie überhaupt Streitigkeiten, Uneinigkeiten, dem Verein nie ankleben sollen. |
| § VI
Allmonatlich sollen sich wenigstens einmal sämtliche Mitglieder zur geselligen Unterhaltung in den angegebenen Costum zusammenfinden, wobei Aufnahme neuer Mitglieder stattfindet. |
| § VII
Drei bis 4 wöchentliches Nichttragen der in § 3 angegebenen Bekleidung zieht ebenfalls Ausschluß aus dem Vereine nach sich. |
| § VIII
Jeder Aufnahme eines Mitgliedes hat eine kurze Besprechung über diese vorauszugehen; was überhaupt nicht leichtfertig und obenhin vorgenommen werden soll. |
| § IX
Die Angelegenheiten eines Vereins leitet eine Vorstandschaft aus drei Mitgliedern bestehend: Die Funktion des Schriftführers ist Sache des 1. Vorstandes. |
| § X
Der Verein besteht auch dann noch und ist als solcher zu betrachten, wenn die Mitgliederzahl bis auf "sechs" sich herabmindert. |
| § XI
Jeder kann tun was er mag, wenn er die übrigen Paragraphen "Eins bis Zehn" genauestens befolgt.* (* Dieser Paragraph ist im handschriftlichen Original durchgestrichen und damit auch nicht beim Bezirksamt und bei der Gemeinde eingereicht, "obwohl darin auch das Verständnis für die demokratische Freiheit zum Ausdruck gebracht wird." (so Hans Zapf, HTuB 4/99)) |
| Bayrischzell, am 27. August 1884
die Vorstandschaft des Vereins für Erhaltung der Volkstracht im Leizachthale. gez. |
| Begrüßung
(durch Georg Allart, Trachtenverei "Schlieracher" in München") zum 13. Gaufeste des Verbandes Oberbayr. Gebirgstrachten Erhaltungsvereine in Wildenart. "Scho lang hod mi heut´s Red´n zwickt
No etla san mit eina g´fahr´n
Mir san ma von da "Schlierach Gmoa"
Ös tuat. ja gwiß nix schöners geb´n
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| Festgruß
zum XIV. Gaufest und 10jährigen Stiftungsfest des Gebirgstracht-Erhaltungs-Vereins Siegsdorf gesprochen von Kathi Irlmeier "Rings Schmuck und Prangen auf allen Bahnen,
Es steigen jodelnde Gruppen nieder,
Und stämmig, schlank wie die Waldesriesen,
Wir schätzen Freiheit und rechtlich Walten
Das Gute, Echte und stets Bewährte,
Drum "Gott zum Gruße" ihr fröhlichen Scharen,
J. Altherr |