| Die Vereinigten haben den Zweck
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| Die Vereinigten sind parteipolitisch und konfessionell neutral. |
| Sie erfüllen ihren Zweck durch
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| 1. Die Tracht ist auch im 20. Jahrhundert keineswegs überholt. (noch notwendig und liebenswert) |
| 2. Tracht bedeutet Zugehörigkeit. |
| 3. Tracht wandelt sich. (Die Tracht muß sich wandeln, um lebendig zu bleiben.) |
| 4. Die örtliche und bodenständige Tracht ist zu pflegen. (Die Tracht soll bodenständig sein.) |
| 5. Die Tracht kann erneuert werden, wobei zwischen einer Erneuerung im Verein und einer allgemein regional erneuerten Tracht zu unterscheiden ist. |
| 6. Die Tracht muß Freude bereiten. |
| Außerdem:
Die Pflege der Tracht allein genügt nicht. Es gehören auch Mundart, Baustiel, Gesang, Tanz und andere Volkstumselemente einbezogen. Wissenschaftler und Trachtler sollen in Zukunft zusammenarbeiten. |
| 1. In allen Gemeinden des Landes Bayern können Trachtenvereine
gegründet werden.
Der Name soll orts- und landschaftsbezogen sein. Unnütze und kitschige Beinamen, welche der Trachtenbewegung nur schaden, sind wegzulassen. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres kann jeder Staatsbürger einem
Trachtenverein beitreten.
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| 2. Das erstrebenswerte Ziel heißt: die lebendige Tracht!
Die Pflege der bodenständigen tracht ist deshalb die allererste Aufgabe eines Trachtenvereins. Dazu gehören die Festtagstrachten in den historischen und erneuerten Formen und die Trachtenkleidung im Alltag. Die Tracht soll in allen Bestandteilen ihre Echtheit und Sauberkeit aufweisen, in ihrer Gestaltung den guten Sitten der Heimat entsprechen, soweit möglich in Handarbeit hergestellt sein und mit einwandfreier, dazupassender Haartracht in Würde getragen werden. |
| 3. Zur Tätigkeit eines Trachtenvereins gehören gleichwertig
die Erhaltung und Pflege des bodenständigen Brauchtums und die Mitarbeit
in der Heimatpflege.
a) Je nach Landschaftszugehörigkeit sollen Schuhplattler, historische Heimattänze und Volkstänze in ihrer Überlieferung als bodenständige Tanzformen erhalten bleiben. Abgelehnt werden solche Tänze (z.B. "Watschenplattler") die inihrer Art unnatürlich wirken, nur einer einfältigen Gaudi dienen und das Ansehen "bayerischen Brauchtums" beeinträchtigen. Der Volkstanz soll der gesamten Bevölkerung angeboten und weitergegeben werden. Während der Advents- und Fastenzeit und an den hohen kirchlichen Feiertagen sollen Tanzveranstaltungen, Tanzwettbewerbe (Preisplattln) und Tanzdarbietungen in öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen unterbleiben. b) Mit dem Singen und Musizieren im heimatlichen Hoagart, im Vereinsleben
und in den häuslichen Stuben soll erreicht werden, daß in einer
sehr breit gefächerten Weise das bayerische Volk sein angestammtes
Lied- und Musikgut bewahrt.
c) Zur Erhaltung des Brauchtums gehört die rechte Gestaltung von Familienfesten (Kindstaufen, Hochzeiten), von Begräbnissen, kirchlichen Festzeiten im Jahreslauf (Neujahr, Hl. Dreikönig, Ostern, Pfingsten, Fronleichnam, Heiligenfeste, Erntedank, Allerseelen, Advent und Weihnachten), von Fastnachtsbräuchen, dem Maibaumaufstellen und des Kirchweihfestes u.a. d) Überall dort wo die Vorausetzungen gegeben sind, soll die heimatliche
Mundart durch das Laienspiel besonders gepflegt werden. Bei der Auswahl
der Stücke und in der Darstellung ist darauf zu achten, daß
jede Verächtlichmachung des bayerischen Volkes vermieden wird.
e) Die freiwillige Mithilfe im örtlichen Bereich der Heimatpflege, bei Errichtung und Erhaltung eines Heimatmuseums, des Denkmal- und Naturschutzes und der Landschaftsgestaltung ist weiterer Tätigkeitsbereich für jeden Trachtenverein. f) Jeder Trachtenverein soll in einer seiner Mitgliedschaft angemessenen
Stückzahl die Trachtenzeitschrift der Vereinigten Bayerischen Trachtenverbände
- "Heimat- und Trachtenbote" - beziehen.
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| 4. Gegenseitige kameradschaftliche Unterstützung von Verein zu
Verein, sowie ein gutes Einvernehmen mit den Heimatpflegern, den Behörden
und Verbänden sollen die Arbeitsweise der Trachtenvereine kennzeichnen.
Trachtenfeste sind so zu gesalten, daß damit ein echter Beitrag zur Heimatpflege geleistet wird. Besondere Sorgfalt ist bei der Programmauswahl von Heimatabenden anzuwenden. Bei öffentlichen Auftritten oder bei einer Mitwirkung an Funk-, Fernseh- und Filmaufnahmen ist stets darauf zu achten, daß Sitt´ und Tracht in ihrer Sauberkeit und Echtheit dargeboten und wiedergegeben werden. |
| 5. Nach der "Ordnung der Gemeinschaft der Trachtenjugend" sind zum
Fortbestand der Ziele der Trachtenbewegung überall Jugendgruppen zu
bilden.
Anleitungen und Bildungsangebote zur Trachten- und Heimatpflege sind Aufgabe der Jugendvertreter und der Vereinsführung. Dazu gehört die Mitarbeit in den Gliederungen des Bayerischen Jugendringes. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen sind die Jugendschutzbestimmungen zu beachten. |
| 6. Den Gauverbänden obliegt es,
Allen Mißbräuchen ist entgegenzuwirken. |
| 7. In der Treue zur Heimat und zum guten alten Brauch gilt als Geleit
auch weiterhin:
Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten! |